Informationen für Studierende, Lehrende und Mitarbeiter
Sichtbare/ wahrnehmbare Beeinträchtigungen
Körperbehinderungen
Studierende mit einer körperlichen Behinderung können in ihrer Mobilität eingeschränkt sein, d. h. sie sind auf Gehhilfen oder Rollstuhl angewiesen. Eine Körperbehinderung kann auch eine Bewegungseinschränkung der Arme oder die Amputation von Gliedmaßen bedeuten. Auch Organschäden, wie z.B. Herzprobleme oder Nierenerkrankungen, die auch große körperliche Einschränkungen zur Folge haben können, zählen zu den Körperbehinderungen. Für Studierende mit einer körperlichen Beeinträchtigung ist der (Studien-)Alltag oft mit einem erhöhten Kraft- und Zeitaufwand verbunden. Einige Studierende haben eine Studienassistenz, die sie im Studienalltag unterstützt. Folglich sind die Studierenden auf einen Platz im Hörsaal angewiesen, an dem auch die Studienassistenz sitzen kann und bei dem es generell mehr Platz gibt (z. B. für einen Rollstuhl oder Gehhilfen).
Blindheit und Sehbehinderung
Es gibt viele Formen der Sehbehinderung, die sich in Ursache, Verlauf und Grad der Sehbeeinträchtigung unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen, dass man sie in den meisten Fällen nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Auch bei der Blindheit gibt es große Unterschiede, d.h. blind bedeutet nicht immer vollblind. So kann es sein, dass ein Blinder noch zwischen hell und dunkel unterscheiden kann oder sogar über eine schemenhafte Wahrnehmung verfügt. Die Sehfähigkeit ist auch von äußeren Faktoren wie den Lichtverhältnissen abhängig. Dabei bedeutet helles Licht nicht immer besseres Sehvermögen. Jemand, der blendempfindlich ist, kann bei gedämpftem Licht besser sehen. Zusätzlich spielen auch Farbe und Kontrast eine große Rolle. Um mehr erkennen zu können, muss die Schrift nicht immer zwangsläufig sehr groß sein, denn jemand mit einem Tunnelblick kommt mit kleiner Schrift besser zurecht. Insgesamt erfordert der Studienalltag von Sehbehinderten einen höheren Zeitaufwand, um zum Beispiel Literatur zu bearbeiten, und mehr Konzentration, da Informationen nicht oder nur eingeschränkt visuell aufgenommen werden können.
Gehörlosigkeit und Hörbehinderung
Oftmals wird nicht gleich deutlich, dass jemand eine Hörbehinderung hat oder sogar gehörlos ist. So kann es vorkommen, dass eine Hörbehinderte/ein Hörbehinderter auf Hörende anfangs unhöflich wirkt, wenn zum Beispiel eine Ansprache nicht erwidert wird, weil sie/er nicht gehört hat, dass sie/er angesprochen wurde. Bei einer Hörbehinderung spielt der Eintrittszeitpunkt der Beeinträchtigung eine wichtige Rolle. Bei einer sehr frühen Ertaubung können die Artikulation und das Sprachverständnis verändert sein. Ist jemand von Geburt an gehörlos, ist die Gebärdensprache die Muttersprache und die Schriftsprache ist dann eine Fremdsprache. Die Grammatik der Gebärdensprache unterscheidet sich grundlegend von der der Lautsprache, weshalb Schwierigkeiten in der Schriftsprache, wie zum Beispiel Grammatik und Rechtschreibung, keine Seltenheit bilden. Die Lautstärke, in der man spricht, ist nicht alleine ausschlaggebend für eine Verständigung, sondern auch die Tonlage. Je nach Hörbehinderung ist ein Hörgerät nicht immer geeignet, um die Beeinträchtigung auszugleichen. Gerade in einer Menschengruppe ist es nicht möglich, das Gesprochene einzelner Personen herauszufiltern, denn auch die Nebengeräusche werden durch das Hörgerät verstärkt. Für Studierende mit einer Hörbehinderung erfordern Lehrveranstaltungen ein hohes Maß an Konzentration, besonders wenn Diskussionen geführt werden und/oder es viele Nebengeräusche gibt. Schnellere Ermüdung kann die Folge sein. Selbst wenn ein Gebärdensprachdolmetscher eingesetzt wird, muss sich die/der Hörbehinderte stark konzentrieren. Hinzu kommt, dass sie/er sich nur auf eins konzentrieren kann: entweder auf den Gebärdensprachdolmetscher oder zum Beispiel auf die Präsentationsfolien.
Nicht-sichtbare Beeinträchtigungen
Legasthenie und Dyskalkulie
Legasthenie bezeichnet eine Lese-Rechtschreib-Störung. Der Grad dieser Störung kann sehr unterschiedlich sein und sich auch mehr auf das Lesen oder Schreiben beziehen. Ursache für diese Lernstörung, bei der die auditive und visuelle Wahrnehmung gestört ist, sind neurobiologische Hirnfunktionsstörungen. Feine Unterschiede in der Sprache können nicht gehört werden. Auch das Schriftbild wird nicht störungsfrei wahrgenommen. Die Folge ist eine Schwäche, die gesprochene Sprache in die geschriebene umzusetzen und umgekehrt. Typisch sind auffallend viele Rechtschreib- , Grammatik- und Interpunktionsfehler. Die Ausprägungen sind jedoch unterschiedlich, so können Lese- und Rechtschreib-Störungen auch einzeln auftreten. Bei der Dyskalkulie liegt eine analoge Störung vor, die sich auf die Erfassung, Verarbeitung und Wiedergabe von Rechenoperationen bezieht. Studierende mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, in der Rechtschreibung und beim Rechnen benötigten mehr Zeit. Diese Nachteile können durch die Gewährung von Zeitzuschlägen bei schriftlichen Leistungen, durch stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, durch Bereitstellung von Hilfsmitteln oder gar durch Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen (Notenschutz) ausgeglichen werden.
Redeflussstörung
Zu den Redeflussstörungen gehört u. a. das Stottern. Die Ursachen des Stotterns sind noch nicht genau erforscht. Fest steht aber, dass es sich um eine Störung im Sprechablauf handelt. Die emotionale Verfassung eines Menschen und das Stottern können in Wechselwirkung zueinander stehen. Auch die Situation kann eine große Rolle spielen. Deshalb kann es sein, das jemand in vertrauter Runde nicht stottert, aber im Gespräch mit Fremden oder in der Lehrveranstaltung Schwierigkeiten hat. Die Kernsymptome sind Wiederholungen einzelner Buchstaben, Silben oder ganzer Wörter, Dehnungen einzelner Buchstaben oder Laute und Blockierungen, bei denen der Sprecher etwas sagen möchte, das Wort aber nicht hervorbringen kann. Die Folge für das Studium können Schwierigkeiten in mündlichen Präsentation oder Prüfungen sein. Beim Stottern können auch motorische Begleitsymptome, Verkrampfungen im Gesichtsbereich, Nicken mit dem Kopf, Hochziehen der Schulter oder Schlagen mit dem Arm auf den Oberschenkel, auftreten. Eine weitere Form der Begleitsymptomatik kann eine veränderte Atmung, das Sprechen in erhöhter Lautstärke und die Benutzung von Füllwörtern oder Floskeln (z. B. „naja“ oder „im Grunde genommen“) sein, um den Redefluss zu erhalten. Viele Betroffene ziehen sich aus dem sozialen Leben zurück, wenn die Angst vor dem Stottern und den negativen Reaktionen darauf zu groß wird. Oft bestimmt das Stottern den Alltag so sehr, dass Aktivitäten danach ausgesucht werden, ob und wieviel gesprochen werden muss.
Psychische Erkrankung
Es gibt eine Vielzahl an psychischen Erkrankungen die sich hinsichtlich Ursache und Grad der Beeinträchtigung sowie nach Verlauf und Behandlungsart unterscheiden. Hierzu zählen Essstörungen, Angsterkrankungen und Phobien, Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Die Ursachen dafür sind komplex. Meistens handelt es sich um eine Kombination aus körperlichen, psychischen und gesellschaftlichen Faktoren. Charakteristisch für psychische Erkrankungen ist, dass die Betroffenen ihre Erkrankung oft nicht als solche wahrnehmen oder nicht wahrhaben wollen. Vielfach gehen psychische Erkrankungen auch mit Ängsten, Unsicherheit, geringem Selbstwertgefühl und wenig Selbstvertrauen einher. Daneben gibt es auch körperliche Symptome wie Herzrasen, Kopfschmerzen oder Magen-Darm-Beschwerden, die ebenfalls in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen stehen können. Weiterhin treten oft Schlaflosigkeit, geringe Belastbarkeit und verminderte Konzentrationsfähigkeit auf. Durch medikamentöse Behandlungen fühlen sich viele Betroffene zum Teil gedämpft und müde. Da diese Erkrankungen häufig in Phasen verlaufen, muss in manchen Fällen nach einer Ersterkrankung und nach teils sehr langen stabilen Phasen mit erneuten Krankheitsschüben gerechnet werden. Daraus folgt dass es, sowohl durch länger andauernde akute Krankheitsphasen als auch durch daran angrenzende geminderte Leistungsfähigkeit, zur Verlängerung der Studiendauer kommen kann. Die Störungen der Leistungsfähigkeit treten in affektiven und kognitiven Bereichen, aber auch im vegetativen System auf und können zu geminderter Energie, zu Verunsicherungen in der Wahrnehmung, zu Stimmungsschwankungen oder zum sozialen Rückzug führen. Für die Frage nach der Gestaltung des Studienalltags steht die Art und der Umfang der möglichen Störungen im Vordergrund. Während einer akuten Phase können Studien- und Prüfungsleistungen in der Regel nicht erbracht werden, hier steht die medizinisch-therapeutische Behandlung im Vordergrund. Eine psychische Erkrankung ist oft nach außen hin nicht immer erkennbar. Hieraus geht eine Erwartungshaltung an die Betroffenen hervor, die auch an „Normalstudierende“ gestellt wird. Eine Gefahr, die mit dieser Erwartungshaltung einhergeht, ist ein ständiger immenser Anpassungsdruck, der letztlich zu einer Überforderung bei der betroffenen Person führen kann.
Chronische Erkrankung
Unter der Bezeichnung „chronische Erkrankung“ versteht man Krankheiten, die seit mindestens sechs Monaten bestehen, wie zum Beispiel Rheuma, Morbus Crohn, Asthma, Multiple Sklerose, Autismus, Neurodermitis, Hepatitis oder Diabetes. Diese Erkrankungen können physischer und psychischer Natur sein. Sowohl die Krankheiten als auch die Nebenwirkungen der notwendigen Medikamente, können das Studieren erschweren. Die meisten chronischen Erkrankungen sind auch nach längerer Zeit nicht wahrnehmbar. Viele dieser Erkrankungen haben einen phasenhaften oder schubweisen Verlauf. Selbst bei guter medikamentöser Einstellung sind Schübe nicht vorhersehbar. Deshalb können chronisch kranke Studierende oftmals sehr schlecht längerfristig planen und nicht immer regelmäßig an Lehrveranstaltungen teilnehmen. Viele Erkrankungen bringen eine geringere Belastbarkeit und eine verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit mit sich. Auch Stimmungsschwankungen können mit der Erkrankung einhergehen. Zudem können Schmerzen, Wetterumschwünge und Nebenwirkungen von Medikamenten die allgemeine Befindlichkeit negativ beeinflussen. Aufgrund der Erkrankung müssen die Studierenden regelmäßig Pausen einlegen, sich an festgelegte Mahlzeiten und die regelmäßige Einnahme von Medikamenten halten.
Hilfestellungen für Lehrende und Mitarbeiter
Im Umgang mit beeinträchtigten Studierenden
Signalisieren Sie Unterstützung in Ihren Lehrveranstaltungen und zeigen Sie, dass Studierende mit einer Beeinträchtigung zum Hochschulalltag gehören. Damit helfen Sie Studierenden, mit ihrer Beeinträchtigung offen umzugehen und Unterstützungsangebote anzunehmen. Verweisen Sie kurz vor Prüfungsphasen in Lehrveranstaltungen darauf, dass die Möglichkeit besteht, Nachteile die aufgrund einer attestierten Erkrankung zu Beeinträchtigungen führen, auszugleichen. Bedenken Sie, dass es die Studierenden viel Überwindung kosten kann, ihre Beeinträchtigung zu thematisieren und um Hilfe zu bitten. Stellen Sie Fragen, wenn Ihnen zum Beispiel nicht klar ist, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt. Nur, wenn Sie die Schwierigkeiten erfasst haben, können Sie die Studierenden unterstützen und gemeinsam eine Lösungen für entstehende Schwierigkeiten entwickeln. Bieten Sie an, Ihre Lehrmaterialien in einer anderen Form zur Verfügung zu stellen (z. B. digital), damit sie besser mit Assistenzprogrammen bearbeitet werden können. Seien Sie offen für den Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. einer Mikroportanlage und Studienassistenten.
Hinweise für die Lehre
Sorgen Sie für frische Luft in den Räumen und berücksichtigen Sie die Lichtverhältnisse, Akustik und Geräuschkulisse in den Lehrveranstaltungen. Bitte bedenken Sie die Zugänglichkeiten zu den Räumlichkeiten. Achten Sie auf eine laute und deutliche Aussprache und sorgen Sie für gut geleitete Diskussionsrunden. Strukturieren Sie Ihre Folien gut und geben Sie Literaturlisten und Themen für Hausarbeiten/Referate möglichst frühzeitig bekannt, da die Beschaffung und Bearbeitung der Literatur für beeinträchtigte Studierende eventuell mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Stellen Sie Ihre Lehrmaterialien auch barrierefrei zur Verfügung. Für die Bearbeitung von Lehrmaterialien und Literatur mit Hilfsprogrammen, sollten diese nach Möglichkeit auch in digitaler Form zur Verfügung stehen.
>>Barrierefreie digitale Lehre
Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche sind gesetzlich verankert und stellen dabei keineswegs Vergünstigungen oder Erleichterungen dar, sondern sie sollen lediglich für Chancengleichheit sorgen und Diskriminierungen vermeiden. Das bedeutet gleichzeitig, dass Nachteilsausgleiche nicht zu einer Überkompensation führen dürfen und auch vergangenes Unrecht nicht ausgleichen können. Trotz der gesetzlichen Regelung besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich und es gibt auch keine Tabellen, in denen man nachschlagen kann, welche Nachteilsausgleiche bei bestimmten Beeinträchtigungen zu gewähren sind. Nachteilsausgleiche sollen vielmehr individuell und situationsbezogen angepasst werden. Denn auch gleiche Beeinträchtigungen können sich unterschiedlich auswirken und zu verschiedenen Nachteilen führen. Die Studierenden wissen in der Regel selbst am besten, welcher Ausgleich ihnen helfen würde. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches endet da, wo die Beeinträchtigung in einem sachlichen Zusammenhang mit der zu prüfenden Leistung steht. Deshalb sollte vorab immer geprüft werden, was Kern der Prüfungsleistung ist. Die zu prüfende Leistung darf nicht verändert werden, aber die Modalitäten der Prüfung schon.
Nachteilsausgleiche sollten möglichst zu Beginn des Semesters beantragt werden, in den meisten Fällen mit einem formlosen Antrag zusammen mit einem aktuellen fachärztlichen Attest bei dem Prüfungsausschuss. Das aktuelle fachärztliche Attest muss keine Diagnosen enthalten, sondern eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten, die für den Laien verständlich ist. Der Facharzt sollte darlegen, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt und eine Empfehlung für die Gestaltung des Nachteilsausgleiches geben. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht für die Beantragung nicht aus. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Studierende erhalten danach einen Bescheid, ob, und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben worden ist. Nach der Bewilligung durch den Prüfungsausschuss muss der Studierende mit den Dozenten ins Gespräch gehen und den Ausgleich von Nachteilen für die jeweiligen Lehrveranstaltung individuell besprechen.
Mögliche Nachteilsausgleiche
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (insbesondere Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
- Unterbrechung von Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die (verlängerte) Bearbeitungszeit anzurechnen sind
- Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
- Eigener Bearbeitungsraum, gegebenenfalls mit bedarfsgerechter Ausstattung oder bestimmten raumakustischen Bedingungen, z. B. einstellbarer Stuhl oder Tisch, Teppich, Lichtquellen
- Zulassen von personeller oder technischer Unterstützung bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, z. B. Schreibassistenz, Assistenz zum „Handling“ von Unterlagen, Gebärdensprachdolmetscher/innen, assistive Technologien
- Adaption von Aufgabenstellungen (z. B. in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße, Schriftdekoration oder als Audiodatei)
- Mitbestimmung in Bezug auf Termin, Ort, Sitzplatz, Aufsichtsperson
- Ersatz einer Prüfungsform durch eine niveaugleiche andere, z. B. mündlich statt schriftlich und umgekehrt oder Einzel- statt Gruppenprüfung
Informationen zu Nachteilsausgleichen
Nachteilsausgleiche sind gesetzlich verankert und stellen dabei keineswegs Vergünstigungen oder Erleichterungen dar, sondern sie sollen lediglich für Chancengleichheit sorgen und Diskriminierungen vermeiden. Das bedeutet gleichzeitig, dass Nachteilsausgleiche nicht zu einer Überkompensation führen dürfen und auch vergangenes Unrecht nicht ausgleichen können. Trotz der gesetzlichen Regelung besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich und es gibt auch keine Tabellen, in denen man nachschlagen kann, welche Nachteilsausgleiche bei bestimmten Beeinträchtigungen zu gewähren sind. Nachteilsausgleiche sollen vielmehr individuell und situationsbezogen angepasst werden. Denn auch gleiche Beeinträchtigungen können sich unterschiedlich auswirken und zu verschiedenen Nachteilen führen. Die Studierenden wissen in der Regel selbst am besten, welcher Ausgleich ihnen helfen würde. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches endet da, wo die Beeinträchtigung in einem sachlichen Zusammenhang mit der zu prüfenden Leistung steht. Deshalb sollte vorab immer geprüft werden, was Kern der Prüfungsleistung ist. Die zu prüfende Leistung darf nicht verändert werden, aber die Modalitäten der Prüfung schon.
Nachteilsausgleiche sollten möglichst zu Beginn des Semesters beantragt werden, in den meisten Fällen mit einem formlosen Antrag zusammen mit einem aktuellen fachärztlichen Attest bei dem Prüfungsausschuss. Das aktuelle fachärztliche Attest muss keine Diagnosen enthalten, sondern eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten, die für den Laien verständlich ist. Der Facharzt sollte darlegen, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt und eine Empfehlung für die Gestaltung des Nachteilsausgleiches geben. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht für die Beantragung nicht aus. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Studierende erhalten danach einen Bescheid, ob, und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben worden ist. Nach der Bewilligung durch den Prüfungsausschuss muss der Studierende mit den Dozenten ins Gespräch gehen und den Ausgleich von Nachteilen für die jeweiligen Lehrveranstaltung individuell besprechen.
Mögliche Nachteilsausgleiche
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (insbesondere Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
- Unterbrechung von Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die (verlängerte) Bearbeitungszeit anzurechnen sind
- Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
- Eigener Bearbeitungsraum, gegebenenfalls mit bedarfsgerechter Ausstattung oder bestimmten raumakustischen Bedingungen, z. B. einstellbarer Stuhl oder Tisch, Teppich, Lichtquellen
- Zulassen von personeller oder technischer Unterstützung bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, z. B. Schreibassistenz, Assistenz zum „Handling“ von Unterlagen, Gebärdensprachdolmetscher/innen, assistive Technologien
- Adaption von Aufgabenstellungen (z. B. in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße, Schriftdekoration oder als Audiodatei)
- Mitbestimmung in Bezug auf Termin, Ort, Sitzplatz, Aufsichtsperson
- Ersatz einer Prüfungsform durch eine niveaugleiche andere, z. B. mündlich statt schriftlich und umgekehrt oder Einzel- statt Gruppenprüfung
Beratungsangebote
Die Bauhaus-Universität Weimar und das Studierendenwerk Thüringen verfügen über ein gut ausgebautes Netzwerk an Beratungs- und Betreuungsstellen.
Beauftragte für chronisch kranke und behinderte Studierende
Unterstützung und Informationen zu:
- Nachteilsausgleichen bei der Hochschulzulassung, im Studium und bei Prüfungen
- Antragstellungen (z. B. Härtefallantrag, Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches, Anträge an den Prüfungsausschuss).
- Barrierefreiheit (Gebäude, Medien, Technik)
- Rechten von Menschen mit Beeinträchtigungen
- individuellen Ansprüchen und deren Durchsetzbarkeit
Allgemeine Studienberatung
Individuelle Beratung zu:
- Studieneignung, Studierbarkeit des gewählten Studiengangs in Bezug auf das persönliche Handicap, der Inanspruchnahme von Sonderanträgen bei der Studienbewerbung.
- Problemen, die sich auf den Studienverlauf und die persönliche Bewältigung des Studienalltags und dessen individuellen Anforderungen beziehen (z.B. Probleme bei der Studienplanung und beim Zeitmanagement, Prüfungsschwierigkeiten, Beurlaubungen).
- persönlichen Belangen, die mit der Beeinträchtigung einhergehen (z. B. Motivationsprobleme, Schwierigkeiten im sozialen Umfeld, Zeiteinteilung).
- Antragstellungen (z. B. Härtefallantrag, Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches, Anträge an den Prüfungsausschuss).
Psychosoziale Beratung des Studierendenwerks Thüringen
Hier finden Sie Beratung, Unterstützung und Aufklärungen, wenn Sie:
- unter Lern- und Arbeitsstörungen leiden
- Schwierigkeiten haben, mit anderen in Kontakt zu kommen
- Konflikte mit Eltern, Partner/in oder WG belasten
- sich oft überfordert und unsicher fühlen
- Prüfungs- und andere Ängste quälen
- depressive Verstimmungen einschränken
- suchtgefährdet oder süchtig (Internet, Drogen, Essen...) sind -
- oft an sich und/ oder dem Studium zweifeln
- das Gefühl haben, Ihr Studium wird zur unendlichen Geschichte
- Informationen über Psychotherapie benötigen
Allgemeine Sozialberatung des Studierendenwerks Thüringen
In der Allgemeinen Sozialberatung (ASB) bieten wir Ihnen Orientierungs- und Entscheidungshilfen sowie Informationen zu vielschichtigen sozialen Fragen wie:
- Studienfinanzierung durch Erwerbstätigkeit (Sozialversicherung, Mutterschutz, Praktikum, Anrechnung auf Sozialleistungen, …)
- Soziale Leistungen des Studentenwerkes (Darlehen, Wertmarken)
- Leistungen für Schwangere und Studierende mit Kind (Mehrbedarf nach SGB II, Elterngeld, Kindergeld, Sozialgeld, Unterhalt...)
- Ansprüche aus Sozialleistungen (Unterhalt/ Beihilfen, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld)
- Einsparmöglichkeiten (Rundfunkbeitragsbefreiung, Sozialtarif der Telekom, …)
- Rahmenbedingungen des Studiums (Kranken- und andere Versicherungen, Studienorganisation…)
- Fragen von Studierenden mit Handicap und chronischen Krankheiten
- Fragen von ausländischen Studierenden
Rechtsgrundlage für Menschen mit Behinderung
Es gibt gesetzliche Grundlagen, die den gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung für Studierende mit Beeinträchtigung sicherstellen und damit ihre Rechte stärken. Die gesetzlichen Regelungen gilt es umzusetzen, um der 2009 veröffentlichten Erklärung der Hochschulrektorenkonferenz „Eine Hochschule für Alle“ Rechnung zu tragen. Im Hochschul- und Sozialrecht beziehen sich die Verfasser im Allgemeinen auf die Definition von Behinderung, wie Sie im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch formuliert ist:
Sozialgesetzbuch
§ 2 Absatz 1 SGB IX
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
§ 2 Absatz 2 SGB IX
„Menschen sind (...) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert“ die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:
Artikel 1 und Präambel der UN-BRK
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Deutsches Studentenwerk (DSW)
Eine „Chronische Krankheit“ beschreibt, eine länger andauernde Erkrankungen oder jene, die einen episodischen Verlauf aufzeigen. Hierzu zählen u.a. chronische Darmerkrankungen oder Epilepsie. Eingeschlossen sind jeweils auch chronische Krankheiten […] also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.Führen diese zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, münden sie letztlich in die gesetzliche Bestimmung von „Behinderung.“
Hochschulrahmengesetz, Landeshochschulgesetz, Studien-und Prüfungsordnungen der Bauhaus-Universität Weimar
Konkrete Regelungen zu Zugang und Zulassung zu grundständigen und zu Master-Studiengängen, sowie Regelungen zur chancengleichen Teilhabe beeinträchtigter Studierender finden Interessierte im Grundgesetz (GG Artikel 3 und Artikel 20), im Hochschulrahmengesetz (HRG §2, § 16), in den Landeshochschulgesetzen (ThüHG § 53, §55, §68, § 69) und in den Ordnungen der jeweiligen Studiengänge der Bauhaus-Universität Weimar.
Ansprechpartner
Bauhaus-Universität Weimar
Arbeitsgruppe „Studieren mit Beeinträchtigung"
Dipl.-Kulturwissenschaftlerin (Medien) Michaela Peisker
Beauftragte für chronisch kranke und behinderte Studierende
Geschwister-Scholl-Str. 15, Raum 007
99423 Weimar
Tel.: +49 (0) 36 43/58 23 49
Fax: +49 (0) 36 43/58 23 60
E-Mail: michaela.peisker[at]uni-weimar.de
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung per E-Mail
Dipl.-Ing. Torsten Kleinpeter-Reinke
Bauangelegenheiten
Coudraystraße 7, Raum 010
99423 Weimar
Tel.: + 49 (0) 36 43/58 22 78
Fax: + 49 (0) 36 43/58 22 52
E-Mail: torsten.kleinpeter-reinke[at]uni-weimar.de
Siegfried Kinzel
Studentenwerk Thüringen,
Leiter der Abteilung für Studentisches Wohnen
Philosophenweg 22,
07743 Jena
Tel.: + 49 (0) 36 41/93 06 60
Fax: + 49 (0) 36 41/93 06 62
E-Mail: wj[at]stw-thueringen.de