Inklusion

Die Bauhaus-Universität Weimar möchte allen Studierenden und Mitarbeitenden einen gleichberechtigten Zugang ermöglichen und bietet behinderten und chronisch kranken Menschen spezifische Hilfestellungen und Beratungen an. In der Arbeitsgruppe »Inklusive Hochschule« beantworten wir gern Ihre Fragen, die in Zusammenhang mit Ihrer Beeinträchtigung und Ihrem Studium oder Ihrer Arbeitsplatzgestaltung an der Bauhaus-Universität Weimar stehen.

Illustration zum Thema Hilfestellung für Studierende

Die Beauftragte für chronisch kranke und behinderte Studierende sowie die Allgemeine Studienberatung stehen Ihnen bei Fragen, die in Zusammenhang mit Ihrer Beeinträchtigung stehen, wie z.B. Studienfinanzierung, Hilfsmittelversorgung, Nachteilsausgleich bei Prüfungen, Studienwahl, Aufnahme und Durchführung des Studiums, gern zur Verfügung.

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Illustration zum Thema Hilfestellungen für Mitarbeitende

Die Schwerbehindertenvertretung ist zuständig für alle Belange der von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderten Universitätsmitarbeitenden. Allen Mitarbeitenden ist es möglich, die Schwerbehindertenvertretung in Anspruch zu nehmen (z.B. bei längerer Erkrankung, Eingliederung in das Arbeitsleben, Arbeitsplatzumgestaltung, Reha-Möglichkeiten, Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis oder Beantragung von Teilrenten). Darüber hinaus ist die Integrationsbeauftragte der Universität ebenfalls Ansprechpartnerin für Betroffene und Führungskräfte als Kontaktperson zum Integrationsamt, Integrationsfachdienst und der Bundesagentur für Arbeit.

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Illustration zum Thema Hilfestellungen für Lehrende und Mitarbeitende im Umgang mit Studierenden

Es ist unser Ziel auch die Lehrenden und Mitarbeitenden im Umgang mit Studierende mit einer Beeinträchtigung bei Fragen zur Umsetzung von Nachteilsausgleichen, der barrierefreien Erstellung von Lehrmaterialien und mit einem Weiterbildungsangebot zur Sensibilisierung und Qualifizierung zu unterstützen.

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Illustration zum Thema Hilfestellung für Mitarbeitende bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit

Für Menschen mit Beeinträchtigungen ist der digitale Zugang eine wichtige Möglichkeit, um sich umfassend zu informieren. Wir unterstützen Sie, Ihre Websites, Dokumente, Videos u.ä. barrierefrei zu gestalten und zur Verfügung zu stellen.

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Es gibt gesetzliche Grundlagen, die den gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung für Studierende mit Beeinträchtigung sicherstellen und damit ihre Rechte stärken. Die gesetzlichen Regelungen gilt es umzusetzen, um der 2009 veröffentlichten Erklärung der Hochschulrektorenkonferenz »Eine Hochschule für Alle« Rechnung zu tragen. Im Hochschul- und Sozialrecht beziehen sich die Verfasser im Allgemeinen auf die Definition von Behinderung, wie Sie im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch formuliert ist.

Hochschulrahmengesetz, Landeshochschulgesetz, Studien-und Prüfungsordnungen der Bauhaus-Universität Weimar

Konkrete Regelungen zu Zugang und Zulassung zu grundständigen und zu Master-Studiengängen, sowie Regelungen zur chancengleichen Teilhabe beeinträchtigter Studierender finden Interessierte im Grundgesetz (GG Artikel 3 und Artikel 20), im Hochschulrahmengesetz (HRG §2, § 16), in den Landeshochschulgesetzen (ThüHG § 53, §55, §68, § 69) und in den Ordnungen der jeweiligen Studiengänge der Bauhaus-Universität Weimar.

Deutsches Studentenwerk (DSW)

Eine »Chronische Krankheit« beschreibt, eine länger andauernde Erkrankungen oder jene, die einen episodischen Verlauf aufzeigen. Hierzu zählen u.a. chronische Darmerkrankungen oder Epilepsie. Eingeschlossen sind jeweils auch chronische Krankheiten [...] also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.Führen diese zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, münden sie letztlich in die gesetzliche Bestimmung von »Behinderung«.

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv »Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert« die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:

Artikel 1 und Präambel der UN-BRK

»Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.«

Sozialgesetzbuch

§ 2 Absatz 1 SGB IX

»Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.«

§ 2 Absatz 2 SGB IX

»Menschen sind (...) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.«