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Der Ausgleichsfonds richtet sich an Professorinnen, Junior-Professorinnen und wissenschaftliche bzw. künstlerisch-gestalterische Mitarbeiterinnen der Bauhaus-Universität Weimar, die sich in den Gremien bzw. in der Hochschul- oder Fakultätsleitung der Bauhaus-Universität Weimar engagieren. Für die Mitarbeit in folgenden Ämtern, Gremien, Beiräten, Kommissionen oder Ausschüssen können die Antragstellerinnen finanzielle Mittel für ausgleichende und unterstützende Maßnahmen beantragen:
Gremien/Ämter, die nicht den Ausschreibungskriterien des Ausgleichsfonds entsprechen, werden nicht gefördert.
Gremientätigkeiten, die sich aus der Funktion in einem anderen Gremium/Amt ergeben, sind nicht förderfähig (z.B. die Graduierungskommission wird i.d.R. automatisch und qua Amt durch den*die Studiendekan*in geleitet).
AGs sind nicht förderfähig.
Bewerbungsfrist für das Jahr 2024 ist der 29. Februar.
Erläuterung:
Die Bauhaus-Universität Weimar hat in ihrem Gleichstellungskonzept die Zielsetzung einer paritätischen Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien, Berufungskommissionen sowie weiterer Gremien und Ausschüsse verankert. Die derzeitige grundsätzliche Unterrepräsentanz von Frauen in den einzelnen Statusgruppen sorgt allerdings für eine strukturelle Überbelastung von Frauen im Rahmen der universitären Selbstverwaltungstätigkeiten.
Der Ausgleichsfonds ist eine gleichstellungsfördernde Maßnahme, finanziert aus Mitteln des Professorinnenprogramms III des Bundes und der Länder für den Zeitraum 2022 bis 2024. Er dient einerseits der Entlastung von Junior-Professorinnen, Professorinnen und wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-gestalterischen Mitarbeiterinnen, die sich in Gremien der Bauhaus-Universität Weimar engagieren. Andererseits soll der Ausgleichsfonds weitere Anreize für Frauen schaffen, damit sie sich stärker in Gremien bzw. in der Hochschul- oder Fakultätsleitung engagieren, sodass langfristig geschlechtliche Parität in der Besetzung aller universitären Gremien hergestellt werden kann.
1. Förderung
Junior-Professorinnen, Professorinnen und wissenschaftliche bzw. künstlerisch-gestalterische Mitarbeiterinnen mit Gremientätigkeit haben die Möglichkeit, über den Ausgleichsfonds finanzielle Mittel zum Ausgleich/zur Entlastung zu beantragen. Denkbare Verwendungsmöglichkeiten für die Gelder sind z.B. die Einstellung wissenschaftlicher Hilfskräfte (Assistent*innen), die Aufstockung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen-gestalterischen Mitarbeiter*innen-Stellen (eigene Stelle oder bereits beschäftigtes Personal) oder Maßnahmen zur individuellen Karriereförderung, wie die Finanzierung von Publikationen (Lektorat, Übersetzung, Druckkosten, etc.), Konferenz- und Forschungsreisen, Coachings oder Lehrmittel. Über die genaue Verwendung der Mittel im Sinne des Ausgleichs/der Entlastung können die Antragstellerinnen selbst entscheiden.
Die Gelder werden nach folgendem Schlüssel vergeben:
Art des Gremiums | Ausgleichspauschale pro Jahr und Gremium |
---|---|
Universitäts- oder Fakultätsleitung (Präsidium/Dekanat) 1 | € 2.000,00 |
Zentrale Gremien/Organe/Kommissionen der Universität bzw. der Fakultäten 2 | € 1.500,00 |
Andere vom Präsidium, dem Senat oder den Fakultätsräten eingesetzte Beiräte, Kommissionen oder Ausschüsse 3 | € 1.000,00 |
Mittel aus dem Ausgleichsfonds können pauschal für jedes in der Tabelle gelistete Gremium beantragt werden, in dem sich die Antragstellerin engagiert (Zeitraum: 1. Oktober 2023 – 1. März 2025). Bei der Beteiligung in mehreren Gremien/Ämtern werden die jeweiligen Ausgleichssummen aufaddiert.
Die Mittelvergabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung.
EINSCHRÄNKUNG:
Bereits in Anspruch genommene Entlastungsmaßnahmen (z.B. Lehrdeputatsreduktionen) werden bei der Vergabe berücksichtigt. Dadurch verringert sich ggf. die ausgezahlte Ausgleichssumme.
ZUSÄTZLICHE AUSGLEICHSPAUSCHALE FÜR KINDERBETREUUNGS- ODER PFLEGETÄTIGKEITEN:
Junior-Professorinnen, Professorinnen und wissenschaftliche/künstlerisch-gestalterische Mitarbeiterinnen mit Gremientätigkeit, die Kinder unter 18 Jahren haben oder Angehörige pflegen, können zusätzliche Ausgleichsmittel beantragen. Pro Kind bzw. zu pflegender Person bekommt die Antragstellerin eine Pauschale in Höhe von 150 Euro (bis maximal 450 Euro) für ausgleichende Maßnahmen.
Nur solche Pflegetätigkeiten, die regelmäßig und über längere Zeit geleistet werden, sind förderfähig (d.h. kurzzeitige Pflegedienste—z.B. nach Unfällen—werden nicht durch den Ausgleichsfonds gefördert). Bitte reichen Sie den Nachweis über Ihre Pflegetätigkeit (»Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI«4 oder Bestätigung der Pflegetätigkeit von der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person5) zusammen mit Ihren Bewerbungsunterlagen ein.
ZUSÄTZLICHE AUSGLEICHSPAUSCHALE FÜR PERSONEN MIT BEHINDERUNG ODER CHRONISCHER ERKRANKUNG:
Junior-Professorinnen, Professorinnen und wissenschaftliche/künstlerisch-gestalterische Mitarbeiterinnen mit Gremientätigkeit, die selbst mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung leben, können eine Pauschale in Höhe von 150 Euro für ausgleichende Maßnahmen beantragen.
_____
1 Präsidium: Vizepräsidentin; Dekanat: Dekanin, Studiendekanin, Prodekanin
2 Universitätsrat, Senat, Universitätsversammlung, Fakultätsrat, Berufungsbeauftragte des Präsidiums, Berufungskommissionen, Findungskommission Präsident*in
Einschränkungen:
Die Teilnahme an Berufungskommissionen wird erst dann gefördert, wenn die Einrichtung der Berufungskommission zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist (29.02.2024) schon vom Senat beraten und zur Kenntnis genommen wurde.
3 Ausschuss für Planung und Haushalt, Ausschuss für Studium und Lehre, Ausschuss für Forschung und Projekte, Studiengangsleitung, Prüfungsausschüsse, Studienkommission, Vergabekommission für Stipendien, Beirat für Gleichstellungsfragen, Beirat für Diversität, Promovierendenrat, Personalrat, IT-Beirat, Fachbeirat UB, Sicherheitsausschuss, Schwerbehindertenvertretung
Einschränkungen:
Gefördert wird das Amt der Personalrätin bzw. der Beirätin für Gleichstellungsfragen, nicht jedoch die Teilnahme an den einzelnen Gremien (z.B. Berufungskommissionen), die das Amt erfordert.
4 Im Rahmen der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst wird der Pflegeaufwand von ehrenamtlichen Pflegepersonen durch den Gutachter eingeschätzt und im Pflegegutachten festgehalten. Die Angaben der pflegebedürftigen Person sowie der weiteren Beteiligten (Pflegepersonen, Familienangehörige, etc.) fließen dabei mit ein. Das Gutachten erhält die pflegebedürftige Person zusammen mit dem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit von ihrer Pflegekasse.
5 Bei Bedarf erhält die Pflegeperson von der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person eine individuelle Bestätigung ihrer Pflegetätigkeit. Darin werden die von der Pflegekasse anerkannten wöchentlichen Pflegestunden bestätigt.
2. Bewerbungsunterlagen
Förderanträge müssen enthalten:
Anträge, die nicht rechtzeitig eingereicht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Anträge, die bis zur Deadline unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt. Bis zur Deadline ist das Nachreichen von fehlenden Unterlagen möglich.
3. Bewerbungsfristen
Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden einmal pro Jahr vergeben. Die Bewerbungsfrist für 2024 ist der 29. Februar.
4. Auswahlverfahren
Der Beirat für Gleichstellungsfragen unterbreitet dem Präsidium nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen einen Vergabevorschlag. Das Präsidium entscheidet über die Vergabe.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Art des Gremiums/der Gremien bzw. des Amtes/der Ämter, in dem/denen sich die Antragstellerin engagiert. Die Mittelvergabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung.
Wir freuen uns auf Ihre Anträge!
Ihr Gleichstellungsbüro
Ansprechpartner:
Dr. Michael Wallner
Projektleitung Professorinnenprogramm III
Gleichstellungsbüro der Bauhaus-Universität Weimar
Amalienstraße 13, Raum 304
99423 Weimar
Tel.: +49 (0) 3643 / 58 42 46
Fax: +49 (0) 3643 / 58 42 45
E-Mail: michael.wallner[at]uni-weimar.de
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