+++ Mit Beschluss des Präsidiums vom 8. Februar 2023 ist der 7. Rahmenhygieneplan zum 10. Februar 2023 außer Kraft gesetzt. +++
Rahmenhygieneplan als PDF
Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise bilden den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar im Sinne der vorgegebenen Empfehlungen bzw. gesetzlichen Regelungen der zuständigen Ämter und Behörden. Er ist bei Eintritt einer Infektionsgefahr, einer Epidemie und einer Pandemie von allen Mitgliedern (hauptberuflich Tätige und immatrikulierte Studierende) und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar gemäß § 21 ThürHG einzuhalten. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf die Dauer der Infektionsgefahr oder des festgestellten Zeitraums der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder in der pandemischen Phase weltweiter Ausbreitung.
Der Rahmenhygieneplan ersetzt nicht bereits bestehende, spezielle gesetzlich vorgeschriebene Hygieneanforderungen, wie die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (100 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien; 500 – Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen) oder die technische Regel für Gefahrstoffe (401 – Gefährdung durch Hautkontakt für Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen; 406 – Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege).
Die Mitglieder und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar sind verpflichtet, diesbezügliche Allgemeinverfügungen der Stadt Weimar, die Verordnungen des Freistaates Thüringen sowie die Gesetze und Verordnungen des Bundes zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus oder anderen Infektionserkrankungen werden alle Mitglieder und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln der Bauhaus-Universität Weimar hingewiesen. Besonders wichtig sind die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu anderen Personen, regelmäßiges richtiges Händewaschen, regelmäßiges Lüften sowie Hygiene beim Husten und Niesen.
Betriebsbedingte Abweichungen zu den unten angeführten Hygienemaßnahmen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstandes, etc.) sind in einem Infektionsschutzkonzept darzustellen, zu begründen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und/oder Ersatzmaß-nahmen) festzulegen. Im Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten gibt es dazu weitere Erläuterungen.
Ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, wenn die häufig genannten Symptome Fieber, Husten, Halsschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Atemnot und Schnupfen häufig zutreffen.
Mitglieder und Angehörige der Bauhaus-Universität Weimar mit Symptomen bleiben zu Hause und sollten sich umgehend telefonisch zur Abklärung an eine/n behandelnde/n Ärztin/Arzt oder an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt wird entscheiden, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall eingeleitet werden müssen. Den Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Krankmeldungen von Beschäftigten sind unverzüglich bei ihrer/m Vorgesetzten anzuzeigen. Senden Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Scan als Anhang in einer E-Mail mit dem Betreff »AU_Nachname_Vorname« an das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de).
Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sind aktuell über das Robert Koch-Institut zu erhalten.
Besteht dazu der Bedarf nach einer Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Dezernat Personal, Frau Dr. Wick, Telefon 58-2210 auf.
Erforderlichenfalls sind in der Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten (siehe Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten) Schutzmaßnahmen für Personen mit einem derartigen höheren Risiko mit aufzunehmen.
Die Universität folgt den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Händehygiene. Regelmäßiges gründliches Händewaschen – mindestens 20 Sekunden lang mit reichlich Seife – ist unerlässlich. Die Möglichkeit der Händehygiene ist in allen Gebäuden der Universität gegeben.
Wann sind die Hände mindestens zu waschen?
Wie wasche ich richtig?
Händedesinfektion ist an der Universität überall dort möglich, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wie schützt man Mitmenschen vor einer Ansteckung?
Hinsichtlich der Umsetzung genereller Hygienemaßnahmen ist auf der Corona-Website der Universität die FAQ FÜR ALLE »Maßnahmen der Bauhaus-Universität Weimar, die FAQ FÜR STUDIERENDE sowie die FAQ FÜR BESCHÄFTIGTE« zu beachten.
Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen, wo technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen (siehe hierzu auch den Punkt 10. Physical Distancing (Sicherheitsabstand), Anstrichpunkt 8), muss gemäß § 2 der aktuellen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV in Kraft seit dem 01.10.2022) ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Als MNS wird eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder die in der Anlage zur Corona-ArbSchV weiteren aufgelisteten Masken) verstanden.
An der Bauhaus-Universität Weimar kommt die OP-Maske und die FFP2-Maske ohne Ausatemventil als MNS zum Einsatz.
Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sind von einer Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen- Schutzes befreit. Dazu zählen z. B. Menschen mit krankheitsbedingten Atembeschwerden, Hauterkrankungen und ggf. psychischen Erkrankungen. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei sich zu führen. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen ist in diesem Fall strikt einzuhalten.
Für den Umgang mit hörgeschädigten Personen kann eine transparente medizinische Gesichtsmaske für eine bessere und einfachere Kommunikation zur Anwendung kommen. Als Medizinprodukt unterliegen diese einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüf- und entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Gesichtsmaske ermöglicht das Lippenlesen. Wichtig: Die Gesichtsmaske schützt aber nicht primär den Träger der Maske, sondern dient dem Fremdschutz.
In einer Gefährdungsbeurteilung ist durch die Bereichsleitung der Bedarf an MNS nachzuweisen. Diese muss Aussagen zu folgenden Punkten beinhalten:
1. dass die im Rahmenhygieneplan beschriebenen technischen Anforderungen zur Raumbelegung und zum Sicherheitsabstand (technische Maßnahmen wie z. B. Trennung der Atembereiche, verstärkte Lüftung etc.) betriebsbedingt nicht eingehalten werden können und
2. dass organisatorische Maßnahmen betriebsbedingt nicht umsetzbar sind (z. B. Einhaltung der Abstandsregel, Angebote zur Tätigkeit am flexiblen Arbeitsort etc.) oder
3. dass trotz Umsetzung der im Rahmenhygieneplan beschriebenen möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit einer Gefährdung durch Tätigkeiten mit erhöhten virenbelasteten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die erstellte Gefährdungsbeurteilung, welche den Bedarf (Menge und Zeitraum) an MNS ausweist, ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Von dort wird der Personalrat beteiligt. Nach erfolgter Prüfung durch das Servicezentrum Sicherheitsmanagement und der Mitbestimmung durch den Personalrat wird die daraus resultierende Entscheidung der jeweiligen Bereichsleitung bekanntgegeben. Die Beschaffung wird durch die Leitung der Koordinationsgruppe Corona beim Dezernat Finanzen, Referat Beschaffung, ausgelöst. Ist der Bedarf anerkannt und die Beschaffung erfolgt, ist das Tragen der MNS verpflichtend.
Es wird empfohlen in den Gebäuden der Bauhaus-Universität Weimar auf Verkehrswegen (Fluren, Gängen und Wegen innerhalb von Besprechungs- und Seminarräumen), in Sanitärräumen, in Foyers, in Küchen (ohne Verzehr von Speisen und Getränken) und in sonstigen Wartebereichen (z. B. vor Kopierern) einen MNS zu tragen.
Tragedauer von MNS
Der Mund-Nasen-Schutz ist vom Hersteller für den Einmalgebrauch vorgesehen. Er sollte regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Bei Durchfeuchtung oder bei Kontamination sind diese Masken sofort auszuwechseln. Sie können bisher nicht chemisch oder thermisch desinfiziert werden. Liegen den jeweiligen Masken individuelle Herstellerangaben bei, gelten diese.
Der Einmalgebrauch sollte 8 Stunden ununterbrochenes Tragen nicht überschreiten (maximale Tragedauer). Innerhalb dieser maximalen Tragedauer ist alle 75 Minuten eine Erholung in der Dauer (minimale Erholungsdauer) von 30 Minuten (Freiatemzeit) vorzusehen.
Wird der MNS kürzer getragen als die maximale Tragedauer, so kann die Erholungsdauer/Freiatemzeit im gleichen Verhältnis reduziert werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall erforderlich. Bei leichter körperlicher Arbeit sollte die Tragedauer bis zur Erholung/Freiatmung 3 Stunden nicht überschreiten.
Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf ein Mindestmaß zu beschränken und sind folgende Hinweise zu beachten:
Erfolgt das Catering als Dienstleistung, ist der Anbieter auf die Regelungen an der Bauhaus-Universität Weimar, insbesondere auf den Rahmenhygieneplan, hinzuweisen.
Homeoffice im Sinne des Infektionsschutzes zur Kontaktreduktion:
Gemäß § 2 der aktuellen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung darf im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes über die Regelungen im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes hinaus im Einvernehmen zwischen der*dem Vorgesetzten und der*dem Beschäftigten Homeoffice in Form von mobiler Arbeit vereinbart werden, soweit dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört werden und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die Vereinbarung ist unter Nutzung des Formulars »Vereinbarung Mobile Arbeit zum Zwecke des Infektionsschutzes« abzuschließen.
Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, insbesondere Betreuungspflichten oder erhöhtem gesundheitlichen Risiko, besteht die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten.
Pandemiebedingt angeordnetes Homeoffice / Homeoffice-Pflicht:
Ist pandemiebedingt die Anordnung der Homeoffice-Pflicht erforderlich, wird dies über die verschiedenen Informationskanäle an die Beschäftigten kommuniziert. Es gelten die dort kommunizierten Regeln und Rahmenbedingungen. Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes findet keine Anwendung.
Für die vorgesehene Nutzung von Räumen gilt folgende Verfahrensweise zum Nachweis der Einhaltung der Hygieneregeln in Bezug auf die Corona-Pandemie an der Bauhaus-Universität Weimar:
Der aktuelle Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar ist für jede Nutzungsart von Räumen an der Universität der hygienische Standard. Vom Raumverantwortlichen oder im Falle von vorgesehenen Veranstaltungen von der Veranstalterin/vom Veranstalter ist eigenverantwortlich die Einhaltung der festgelegten hygienischen Maßnahmen gemäß Rahmenhygieneplan schriftlich zu dokumentieren (Bestätigung der Einhaltung des Rahmenhygieneplanes für die vorgesehene Nutzung des Raumes z. B. für die Veranstaltung/als studentischer Arbeitsraum/Konferenzraum/Büroraum etc.). Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar »Allgemeines«). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.
Der Rahmenhygieneplan tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft und ersetzt damit den in den MdU 12/2022 veröffentlichten Rahmenhygieneplan.
Weimar, 14.10.2022
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