Die Habilitation ist der höchstrangige Hochschulabschluss in denjenigen Ländern, in denen dieser Abschluss existiert. Dort ist eine Habilitation oft auch Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Universitätsprofessur, obwohl zunehmend andere wissenschaftliche Leistungen als gleichwertig angesehen werden. In Deutschland hat die Habilitation in vielen Fachbereichen noch Gewicht und eröffnet über die Ernennung zum*zur Privatdozenten*in und später zum*zur außerplanmäßigen Professor*in eigene Karrierewege, doch wurde mit der Einführung der sogenannten Junior-Professur (mit und ohne „tenure-track“) vor Jahren bereits ein institutioneller Weg zur Professur etabliert, der explizit ohne formale Habilitation auskommt. – In Ländern, in denen die Habilitation nicht üblich ist oder im dortigen Hochschulrecht nicht existiert, sind als Voraussetzung für eine Professur im Wissenschaftsbereich häufig vergleichbare Regeln vorzufinden: Die Bewerber*innen müssen bedeutsame Forschungsleistungen nachweisen, die nach der Promotion oder neben ihr erbracht worden sind (z.B. durch eine umfangreiche Publikationsliste). Für erfolgreiche Bewerbungen auf Professuren im künstlerischen Bereich (einschließlich Musik) gelten dagegen oft andere Qualifikationsnachweise. Auch Stellenausschreibungen für bestimmte Architekturprofessuren an Universitäten in Deutschland spiegeln dies wider.
Die Bauhaus-Universität Weimar verfügt über eine für alle Fakultäten gleiche Habilitationsordnung. Danach verleiht die Fakultät Architektur und Urbanistik denjenigen, die sich an der Fakultät habilitiert haben, das Recht, den Zusatz „habil.“ zu einem bereits bestehenden Grad eines Dr.-Ing. oder Dr. phil. zu führen. In abweichenden Fällen wird der Grad „Dr. habil.“ verliehen.
Die vollständigen akademischen Grade für Habilitierte der Fakultät lauten entsprechend:
- Dr.-Ing. habil.
- Dr. phil. habil.
- Dr. habil.
Zweck der Habilitation ist die förmliche Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbstständiger Forschung und Lehre auf dem gewählten Fachgebiet. Die (professorale/ universitäre) Lehrbefähigung wird damit erlangt bzw. nachgewiesen. Sie ist wiederum Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis („venia legendi“) an der Fakultät.
Inhaber*innen der Lehrbefugnis können einen eigens dafür vorgesehenen Titel führen: „Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung ‚Privatdozentin‘ bzw. ‚Privatdozent‘ (PD) verbunden“ (Auszug aus § 1, Abs. 5 der Habilitationsordnung von 2019). Wer eine Professur innehat bzw. erhält, verwendet diese zusätzliche Bezeichnung nicht mehr, sondern belässt es bei dem Zusatz „habil.“, also beispielsweise Prof. Dr.-Ing. habil. Petra Meyer. Verpflichtend ist die Verwendung des Zusatzes, wie auch des gesamten Titels, aber nicht.
Nicht die Lehrbefähigung, wohl aber die Erteilung der Lehrbefugnis geht mit einer Verpflichtung zur Ausübung von Lehre an der Fakultät einher, für die es keine Vergütung gibt, sofern Lehre nicht ohnehin im Rahmen einer Anstellung an der Fakultät erbracht wird: „Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist die Pflicht zu selbstständiger Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden verbunden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat auf Antrag den Privatdozenten/die Privatdozentin von dieser Pflicht befreien“ (§ 16, Abs. 3 der Habilitationsordnung von 2019).
Die Habilitationsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen und das Habilitationsverfahren. Die vom Fakultätsrat gebildete Habilitationskommission ist das verantwortliche Gremium der Fakultät hinsichtlich der Bewertung der zu erbringenden schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie der Feststellung der pädagogischen Eignung. Der Fakultätsrat entscheidet auf Basis der Empfehlung der Habilitationskommission über die Erteilung der Habilitation sowie über die Erteilung der Lehrbefugnis. Letzteres allerdings nur dann, wenn zu Beginn des Habilitationsverfahrens die „venia legendi“ ebenfalls von dem*der Habilitand*in beantragt worden ist.
Bausteine der Habilitationsleistungen im Überblick
Das Habilitationsverfahren im Überblick
Dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation sind alle Unterlagen vollständig beizufügen, die in § 3 der Habilitationsordnung von 2019 genannt werden. Hierzu gehören bereits vier Exemplare der fertiggestellten Habilitationsschrift. Hierin liegt der größte formale Unterschied zum Promotionsverfahren, bei dem zur Zulassung – neben weiteren Begleitunterlagen – das Thema und ein Exposé vorliegen, die Arbeit an der Doktorarbeit aber erst nach der Zulassung beginnt. Ein weiterer gewichtiger Unterschied ist darin zu sehen, dass die Promotion mit Unterstützung eines*einer betreuenden Hochschullehrers*in stattfindet, die Habilitationsschrift dagegen ohne Mentor*in erstellt wird. Entsprechend können sich Habilitand*innen auch nicht immatrikulieren, während Doktorand*innen dies an der Bauhaus-Universität Weimar offensteht.
Im Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist auch anzugeben, für welches Fachgebiet die Habilitation angestrebt wird. Der Antrag mitsamt allen Unterlagen ist zu richtigen an den*die Dekan*in der Fakultät. Bei Fragen können Sie sich – vorzugsweise per E-Mail - an den Koordinator für Promotions- und Habilitationsangelegenheiten wenden.
Bevor Sie einen Antrag auf Zulassung zur Habilitation erwägen, prüfen Sie bitte selbst gründlich, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Habilitationsordnung von 2019 erfüllen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder nur sehr unzureichend, ist ein Antrag aussichtslos und wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist eine Quittung (Beleg/Ausdruck der Banküberweisung) über die entrichtete Habilitationsgebühr von zur Zeit 150,00 € einzureichen. Bitte überweisen Sie die Gebühr an:
Empfänger: Bauhaus-Universität Weimar
Name des Kreditinstituts: HELABA
Kontonummer: 300 4444 273
Bankleitzahl: 820 500 00
IBAN: DE 39 820 500 00 300 4444 273
BIC (SWIFT code): HELADEFF820
Bei „Verwendungszweck“ (Zahlungsgrund) in der Banküberweisung bitte Folgendes angeben: 110 010 10 10 Habilitationsgebühr, Ihr Name.
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