Master-Studiengang Architektur
Während des Master-Studiums Architektur sind sowohl Auslandssemester an Hochschulen als auch Praktika im In- oder Ausland möglich.
Beides kann im Rahmen eines freiwilligen Urlaubssemesters stattfinden. Alternativ kann ein Auslandssemester auch als reguläres Fachsemester absolviert werden (siehe unten). Ein weiteres Semester als Urlaubssemester (für Praktikum oder Studium) kann beantragt werden, um beispielsweise ein ganzes Jahr im Ausland zu studieren.
Leistungspunkte (LP) können im Master-Studiengang Architektur nur für ein Teilstudium im Ausland, nicht aber für ein Praktikum vergeben werden.
Für ein freiwilliges Semester im Ausland ist bisher von Seiten der Fakultät Architektur und Urbanistik kein Mindestwert an zu erbringenden LP festgelegt worden. Die Partner- oder Gasthochschule kann ihrerseits jedoch eine bestimmte Zahl an pro Semester zu belegenden Leistungspunkten (LP) festlegen.
Im Master Architektur gibt es keine 3 LP zusätzlich für die Vor- und Nachbereitung des Auslandsaufenthalts.
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen findet auf Antrag des/ der Studierenden nach Rückkehr aus dem Ausland statt. Der Antrag wird an den für den Master-Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss gerichtet. Eine (digitale, postalische oder persönliche) Vorbereitung des Antrags mit der Ansprechperson für Auslandssemester im Master Architektur, Frau Dipl.-Ing. Nicole Wichmann-Sperl, wird empfohlen (Kontakt per E-Mail: counsellor[at]archit.uni-weimar.de).
Im Rahmen der Anerkennung werden 1:1-Zuordnungen einzelner Kurse aus dem Ausland zu Kursen (Fächern, Lehrgebieten) im Master-Studiengang Architektur vorgenommen. Dabei können nur Kurse angerechnet werden, die im Studienplan laut Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen sind, die von den Lehrinhalten und vom Umfang her gleichwertig sind und die von der/ dem Studierenden nicht bereits absolviert worden sind.
Maximal 1 Entwurf, der an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht worden ist, kann anerkannt werden; vorausgesetzt, dass nicht bereits an der Bauhaus-Universität Weimar ein Entwurf an einer anderen Fakultät belegt worden ist.
Credits und Noten
„Credits“ und Noten aus dem Auslandssemester werden nach allgemein gültigen Verfahren übertragen bzw. umgerechnet; eine nachträgliche Benotung findet nur statt, wenn an einer ausländischen Hochschule keine Noten vergeben werden, sondern Kurse lediglich als „bestanden“ bewertet werden. Im Ausland als „nicht-bestanden“ bewertete Kurse werden dabei ebenfalls als „nicht-bestanden“ bewertet, d.h. sie werden nicht nachträglich mit Credits versehen und auch nicht neu bzw. besser bewertet. Allerdings können Master Architektur-Studierende in ihrem Antrag auf Anerkennung wählen, welche der im Ausland belegten Kurse sie auf ihr Studium an der Bauhaus-Universität Weimar anrechnen lassen möchten.
Zur Anerkennung eines Entwurfs ist die Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung erforderlich, die auf Anfrage des/ der Studierenden von einer Entwurfsprofessur der Fakultät Architektur und Urbanistik ausgestellt wird. Die Studierenden legen dazu der Professur die Entwurfsarbeiten vor, die sie an der Partnerhochschule angefertigt haben, inklusive der Bewertung, die sie dafür von der Partnerhochschule auf dem Transcript of Records erhalten haben. Je nach Professur und Situation kann dies auch digital, per Post oder in der Sprechstunde erfolgen. Die Studierenden können dazu eine Entwurfsprofessur ihre Wahl ansprechen bzw. kontaktieren. Die Professur ist nicht verpflichtet, die Bescheinigung zu erstellen; insbesondere thematisch zum Lehrgebiet einer Professur nicht passende Entwürfe können zur Begutachtung durch eine andere Professur zurückgegeben werden.
Folgende Formulare werden im Rahmen der Anerkennung benötigt:
a) der Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland/ bei Studiengangswechsel (Die Studierenden sollten den Antrag im Kopfteil selbst ausfüllen und auch schon Eintragungen in der linken Hälfte der Tabelle machen. Die rechte Hälfte kann gemeinsam mit der Ansprechperson (Nicole Wichmann-Sperl) in der (digitalen) Sprechstunde ausgefüllt werden.)
b) das Transcript of Records der ausländischen Hochschule, also die Übersicht der während eines Auslandssemesters von einer/ einem Studierenden belegten Kurse inklusive Credits und Noten (Manche Gasthochschulen senden das Dokument an die Studierenden, andere senden es direkt an die Bauhaus-Universität Weimar bzw. an das International Office. Letzteres leitet eingegangene Leistungsübersichten an die Fakultät weiter.)
c) eine Beschreibung der im Ausland belegten Kurse, z.B. aus dem (Online-) Vorlesungsverzeichnis der Gasthochschule, aus der der Prüfungsausschuss erkennen kann, welche genauen Inhalte die an der Gasthochschule belegenden Kurse hatten. (Falls nötig, können Studierende eigene Erläuterungen und Arbeitsergebnisse dem Antrag hinzufügen. Insbesondere bei Kursbeschreibungen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen Studierende Übersetzungen dem Antrag beilegen. Dies können selbst erstellte Übersetzungen sein, auch solche, die den Inhalt von Lehrveranstaltungen in gekürzter Form zusammenfassen. In Zweifelsfällen können beglaubigte Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen in deutscher Sprache verlangt werden. Tipp: Viele ausländische Hochschulen veröffentlichen das Vorlesungsverzeichnis in digitaler Form mehrsprachig, so dass Studierende nur die entsprechende Sprache im Menü auswählen müssen.)
d) Die Lernvereinbarung (learning agreement), falls ein solches vor Antritt des Auslandsaufenthalts gefordert war.
Falls Entwurfsleistungen anerkannt werden sollen, zusätzlich:
e) der Antrag auf Äquivalenzprüfung (Bitte Link einfügen) (in selbst ausgefüllter und unterschriebener Form)
f) die Bescheinigung zur Äquivalenzprüfung (in bereits von einer Entwurfsprofessur bestätigter Form. Bevor Studierende eine Professur konsultieren, sollten sie im oberen Teil des Formulars bereits ihre persönlichen Angaben eintragen.)
Der Antrag wird von den Studierenden an den für ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss der Fakultät Architektur und Urbanistik gerichtet. Eine (digitale, postalische oder persönliche) Vorbereitung des Antrags mit der Ansprechperson für Auslandssemester im Master Architektur, Frau Dipl.-Ing. Nicole Wichmann-Sperl, wird empfohlen (Kontakt per E-Mail: counsellor [at]archit.uni-weimar.de)
Vertiefende Hinweise: Planung, Durchführung und Anrechnung von Auslandssemestern
Learning Agreement und Urlaubssemester
Im Master Architektur handelt es sich bei einem Auslandssemester um eine “freiwillige Mobilität”, das heißt, anders als im Bachelor Architektur an unserer Fakultät, gibt es kein verbindliches Mobilitätssemester. Daher können Studierende auch rein aus Interesse Kurse an einer ausländischen Hochschule belegen, ohne ihren Studienverlauf in Weimar dabei zu beachten. Nach Rückkehr nach Weimar könnten sie dann schauen, was sich auf Ihr Studium anrechnen lässt. Alternativ können Studierende bereits im Vorfeld anstreben, dass möglichst alle während des Auslandssemesters belegten Kurse auf ihr Studium in Weimar anrechenbar sind.
In beiden Fällen benötigen Studierende für ein Austauschsemester an einer der Partnerhochschulen aus dem Erasmus-Raum eine Lernvereinbarung („learning agreement“), da ein (gewisses) Interesse an der Anrechenbarkeit von im Ausland belegten Kursen angenommen wird, zumal häufig auch Fördermittel (Erasmus oder ähnliches) gezahlt werden. Studierende, die sich als sogenannte „free mover“ selbst einen Studienplatz an einer ausländischen Hochschule suchen, um dort ein oder zwei Semester als „non-degree-seeking student“ zu studieren, benötigen keine Lernvereinbarung; gleiches gilt für Studierende, die ein oder zwei Austauschsemester an einer Austauschhochschule der Fakultät Architektur und Urbanistik studieren, die nicht zum Erasmus-Raum gehört bzw. für die der Auslandsaufenthalt nicht über Erasmus-/DAAD-Mittel finanziell gefördert wird. Dennoch wird empfohlen, dass Studierende, die als „free mover“ oder über sogenannte „bilaterale Austauschverträge“ ihren Auslandsaufenthalt realisieren, vor Abreise eine Lernvereinbarung zumindest von der Heimathochschule unterzeichnen lassen, um die Anrechenbarkeit von den im Ausland belegten Kursen vorab klären zu lassen.
Da im Master Architektur die Höchststudiendauer begrenzt ist, empfiehlt es sich unter Umständen, für die Wahrnehmung eines freiwilligen Auslandssemesters ein Urlaubssemester zu beantragen. Die in einem Auslandssemester erworbenen Studienleistungen können dabei trotz Beurlaubung auf das Studium in Weimar angerechnet werden (vgl. Immatrikulationsordnung) – immer vorausgesetzt, die im Ausland belegten Kurse sind im Hinblick auf den Studiengang und den individuellen Studienverlauf anrechenbar (s.u.). Bevor Studierende im Campus.Office (online hier zu finden) ein Urlaubssemester beantragen, sollten sie allerdings selbst prüfen, ob ihr Auslandsaufenthalt durch Geldgeber (z.B. Bafög-Amt) finanziell gefördert wird, die es im Rahmen der Förderung zulassen, dass ein Urlaubssemester zu Zwecken des Auslandsstudiums in Anspruch genommen wird. Bei eventuell nötigen Anfragen bei Geldgebern können Studierende darauf verweisen, dass trotz Beurlaubung eine Anrechnung der im Auslandsteilstudium erworbenen Studienleistungen möglich ist, und zwar aufgrund der Regelungen in § 14 in der Immatrikulationsordnung der Bauhaus-Universität Weimar, die online hier zu finden ist.
Anrechnung von Studienleistungen aus Auslandssemestern
Im Master Architektur findet die Anrechnung von während eines Auslandsaufenthalts erbrachten Studienleistungen nach Abschluss des Auslandsaufenthalts statt. Grundsätzlich stellen Studierende dazu einen Antrag an den Prüfungsausschuss der Fakultät Architektur und Urbanistik. Es handelt sich also immer um Einzelfallentscheidungen. Dennoch hat die weiter oben bereits erwähnte Lernvereinbarung eine wichtige Funktion: Denn das Learning Agreement dient der Vorab-Klärung der prinzipiellen Anrechenbarkeit von an Gasthochschulen belegten Kursen.
Grundsätzlich können bei der Anrechnung nur Kurse berücksichtigt werden, die Studierenden zum Abschluss des Studiums bzw. zur Zulassung zur Master-Prüfung noch fehlen. Wenn Studierende beispielsweise bereits alle Projektmodule, die für den Master-Studiengang vorgesehen sind, absolviert haben, können keine weiteren Entwurfsleistungen aus dem Ausland für das Studium an Fakultät eingebracht werden. Gleiches gilt z.B., wenn Studierende im Wahlmodul-Bereich bereits alle 6 möglichen Leistungspunkte erhalten haben.
Sofern Studierende Auflagen haben, können sie diese auch durch im Auslandssemester erfolgreich belegte Kurse erfüllen. Auflagen für das Master-Studium kann es geben, falls Studierende ihren Bachelor in Architektur nicht in Weimar gemacht haben. Diese Auflagen sollten den Studierenden bekannt sein.
Die für ein Projektmodul nötige Zahl an Leistungspunkten (18 LP) kann durch Zusammenfügung eines an der Gasthochschule belegten Entwurfskurses mit ein oder zwei weiteren, thematisch zum Entwurf passenden Lehrveranstaltungen erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, können entwurfsbegleitende Lehrveranstaltungen durch die Wahl geeigneter Seminare oder Vorlesungen aus dem Wahlpflichtbereich nachgeholt werden.
Nach Rückkehr aus dem Auslandssemester können Master Architektur-Studierende selbst wählen, für welche der von ihnen an der Gasthochschule erfolgreich belegten Kurse sie eine Anerkennung beantragen möchten. Ein „Tausch“ von Kursen, also von an der Fakultät Architektur und Urbanistik bereits abgeschlossenen Kursen gegen Kurse aus dem Auslandssemester, ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die entsprechenden Noten im Auslandssemester besser waren.
Anrechnung von Sprachkursen
Sprachkurse können mit maximal 3 LP im Wahlmodulbereich angerechnet werden (nicht im Wahlpflicht-Bereich). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Studierende nicht bereits durch das Studium in Weimar die maximale Zahl an Leistungspunkten erworben worden ist, die für den Wahlmodulbereich vorgesehen ist (siehe Prüfungsordnung). Voraussetzung für die Anrechnung ist ferner, dass an der Partnerhochschule für den Kurs mindestens 3 ECTS-Credits vergeben worden sind, die auf dem transcript of records (= Kurs-/ Notenbescheinigung der Partnerhochschule) oder auf einem separaten Zertifikat bescheinigt worden sind. Die Anrechnung eines Sprachkurses ist auch dann möglich, wenn Studierende in Weimar bereits einen Sprachkurs belegt haben, der für ihr Studium angerechnet worden ist.
Präsentationen der Info-Veranstaltung
Weitere Informationen sowie die Unterschrift auf dem Learning Agreement Informationen erhalten Sie von Dipl.-Ing. Frau Wichmann-Sperl:counsellor[at]archit.uni-weimar.de
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