1. Allgemeines
2. Pflichten der Werkstattbenutzer
Allgemeines
Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden müssen vom Werkstattbenutzer beachtet und befolgt werden:
Betriebsanweisung nach § 4 Ziffer 7 Arbeitsschutzgesetz
Persönliche Schutzausrüstung
Arbeiten mit Gefahrstoffen
Ordnung und Sauberkeit
3. Pflichten der Werkstattleitung
Die Werkstattleitung hat einen ordnungsgemäßen Werkstattbereich sicherzustellen, insbesondere das Einhalten der für den Werkstattbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Die für den Werkstattbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zur Einsicht der Werkstattbenutzer auszulegen.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen im Werkstattbereich hat die Werkstattleitung die Gefahrstoff-Verordnung und die entsprechenden technischen Regeln zu beachten. Insbesondere sind dies die folgenden Paragraphen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
§ 6 Sicherheitsdatenblatt
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Die Werkstattleitung hat den Werkstattbenutzer entsprechend den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und sicherzustellen, dass die Werkstattbenutzer ihre Pflichten gemäß Punkt 2 dieser Betriebsordnung erfüllen.
Die Werkstattbenutzer sind über die Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu belehren. Die Unterweisung ist schriftlich (Unterweisungsbuch, GUV-I 8541) festzuhalten.
V: Werkstattleiter/in
4. Verhalten bei Unfällen; Versorgung von Verletzten
Information externer Stellen
Unfallanzeige
Alle Unfälle sind über den Werkstattleiter dem Dekanat zu melden und dort zu dokumentieren.
5. Brandschutz
- Verhalten im Brandfall
- Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
- Abwehrender Brandschutz
Für diese Punkte gilt die „Brandschutzrichtlinie“ im HENRI Teil E.
Hinweis: Die gekennzeichneten Notausstiege in den Räumen 107 und 108 der Kunststoffwerkstatt können erst nach entsprechenden Maßnahmen der Feuerwehr benutzt werden.
6. Beschäftigungsverbote
Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote sind die geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere:
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter – Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz – Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV).
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
7. Inkraftsetzung
Diese Betriebsordnung für die Werkstätten der Fakultät Gestaltung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Ausgabe vom 11.08.1994 ist ungültig.
Bauhaus-Universität Weimar
Fakultät Gestaltung
Prof. Dr. Siegfried Gronert
Dekan
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