Tenure-Track bedeutet, dass mit der Ausschreibung einer befristeten W1-Professur (Juniorprofessur) eine verbindliche Entwicklungszusage verknüpft ist: die Perspektive der Berufung auf eine unbefristete höherwertige Professur.
Indem Sie uns Ihre Bewerbung auf ausgeschriebene Tenure-Track Stellen schicken.
Bitte prüfen Sie auch die Einstellungsvoraussetzungen des Thüringer Hochschulgesetz (§ 89).
Als W1 Professorin bzw. Professor nehmen Sie selbstständig Ihre Aufgaben in Forschung bzw. Kunst und Lehre wahr. Das bedeutet konkret:
Als Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor gehören Sie zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Dies gilt insbesondere für die Vertretung in den universitären Gremien (Thüringer Hochschulgesetz § 21).
Sie führen die akademische Bezeichnung Professorin bzw. Professor mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden (Thüringer Hochschulgesetz § 98).
Als Tenure-Track Professor bzw. Professorin werden Sie zunächst auf einer W1 Professur befristet eingestellt. Nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation, meist nach drei Jahren, und der Tenure Evaluation, die i.d.R. im 6. Jahr stattfindet, erfolgt die Entfristung auf eine W3 Professur.
Die Zwischenevaluation und die Evaluation unterliegen einem kriteriengeleiteten Verfahren auf der Grundlage der Entwicklungszielvereinbarung. Sowohl das Verfahren als auch die Kriterien sind in der Tenure Track Satzung der Bauhaus-Universität Weimar festgelegt.
Sollte die (Zwischen-)Evaluation nicht die Bewährung feststellen, werden Sie in einem Übergangsjahr bei der Neuausrichtung Ihres Profils unterstützt.
Neben einer angemessenen Ausstattung unterstützt Sie die Bauhaus-Universität durch jährliche Feedbackgespräche mit ihrem Dekan zu Ihren Entwicklungszielen sowie dem Qualifizierungs- und Entwicklungsprogramm BauhausTrack, dass persönliche Beratung, Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote umfasst.
Für die Zwischenevaluation sind die Graduierungskommissionen Ihrer Fakultät zuständig. Das Verfahren wird vom Dekanat eingeleitet. Sie verfassen dafür einen Selbstbericht zu Ihrer Entwicklungszielvereinbarung, die Graduierungskommissionen holt Gutachten ein und bereitet den Fakultätsratsbeschluss vor. Das Präsidium entscheidet auf Empfehlung des Fakultätsrats über die Verlängerung der Junior-Professur (§ 4 Tenure-Track-Satzung).
Für Ihre Evaluation wird eine Evaluierungskommission gebildet, ähnlich einer Berufungskommission. Sie bewertet ihre fachliche, pädagogische und persönliche Eignung und bereitet dazu einen Fakultätsratsbeschluss vor. Die Kommission holt dafür Gutachten ein und lädt Sie zu ein zu einem hochschulöffentlichen Vortrag und einem Kommissionsgespräch ein. Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung des Fakultätsrats, der Stellungnahme des Senat und ggf. weiterer Gutachten über die Entfristung der Professur (§ 5 der Tenure-Track-Satzung).
Ja, nach der Zwischenevaluation können Entwicklungsziele im Einvernehmen mit der Fakultät und dem Präsidium verändert werden.
Ja, im besonders begründeten Einzelfall: wenn der Ruf auf eine höherwertige Professur an einer anderen Universität abgewehrt werden soll, oder auf einem alternativen Karriereweg zur Professur bereits hervorstechende Leistungen erbracht und durch Erfolg in Verfahren belegt wurden. Diese Verfahren müssen die Bestenauslese durch Ausschreibung, Bewerbung und/oder Begutachtung absichern (vgl. § 5 Abs. 13 Tenure-Track-Satzung sowie § 85 Abs. 2 ThürHG).
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Tenure-Evaluation führt der Präsident gemeinsam mit dem Kanzler und dem/der Dekan*in ein Gespräch mit Ihnen zur künftigen Entwicklung und Ausstattung der Professur. Das Dezernat Personal leitet das förmliche Ernennungsverfahren ein. Die Ernennung erfolgt mit der Übergabe der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten (vgl. § 5 Abs. 11 Tenure-Track-Satzung).
Sollte die Zwischen- bzw. Tenure-Evaluation nicht die Bewährung als Hochschullehrer*in bzw. die Berufungsfähigkeit feststellen, werden Sie in einem Übergangsjahr bei der Neuausrichtung Ihres Profils unterstützt (§ 5 Abs.12 4 Tenure-Track-Satzung).
Ja, eine Beurlaubung ist möglich aus Gründen, die im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegen oder aus wichtigen persönlichen Gründen, sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (vgl. § 67 ff. Thür. Beamtengesetz).
Das Dienstverhältnis kann auf Antrag in dem Umfang verlängert werden, in dem Sie beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. § 97 Abs. 4 ThürHG). Dafür ist ein formloser Antrag auf dem Dienstweg an den Präsidenten zu richten. Auch der Beginn der Zwischenevaluation bzw. Evaluation kann entsprechend verschoben werden. Es ist empfehlenswert, dies zugleich mit der Beurlaubung zu beantragen.
Ja das ist möglich. Das Dienstverhältnis kann auf Antrag verlängert und der Beginn der Zwischen- bzw. Tenure-Evaluation entsprechend verschoben werden, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug (vgl. § 97 Abs. 4 ThürHG).
Viele Tenure-Track-Professor*innen haben zugleich auch Care-Aufgaben. Besprechen Sie mit uns welche Rahmenbedingungen für Sie wichtig sind, um Beides zu vereinbaren: Ob Eltern- und oder Teilzeit-Phasen oder auch eine zusätzliche Verlängerung der Tenure-Track-Phase - bis zu zwei Jahre pro Kind sind möglich (§ 6 Tenure-Track Satzung). Wir beraten bei Bedarf auch zu Betreuungsmöglichkeiten, Unterstützung im Alltag und sorgen für eine gute Vernetzung.
Zu allen Fragen rund um Elternschaft und Tenure-Track-Professur berät Sie individuell und vertraulich das Dezernat Personal die Tenure-Track-Referentin.
Aufgrund von Elternzeiten und Beurlaubungen bzw. Teilzeitphasen, aber auch bei Verlängerungsjahren kann sich auf Antrag der Start der Zwischenevaluation bzw. Evaluation verschieben.
Hier finden Sie eine Übersicht über das Tenure-Track Verfahren an der Bauhaus-Universität Weimar
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