am 10. März 2023 enden die Sonderregelungen zum pandemiebedingten Homeoffice. Danach greifen wieder die Regelungen unserer Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.
Bis zum 31. Dez. 2025 gelten für Tarifbeschäftigte weiterhin verbesserte Anrechnungsmodalitäten für Fahr- und Wartezeiten. Damit werden die Regelungen für Beamte bezüglich der Reisezeitanrechnung erneut auf die Tarifbeschäftigten übertragen. Fahr- und Wartezeiten sind derzeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei allen Dienst- und Fortbildungsreisen können daher auch außerhalb der durchschnittlichen Arbeitszeit liegende Fahr- und Wartezeiten voll auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Teilzeitbeschäftigte.
Zum Vergleich: Eine vollzeitbeschäftigte Person fährt zu einem Arbeitstreffen nach Berlin. Das Arbeitstreffen dauert insgesamt 5 Stunden. Die Fahrt dauert 3 Stunden für die Hinreise und 3 Stunden für die Rückreise. Laut Tarifvertrag dürfte nur die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden angerechnet werden, sofern während der Fahrt nicht gearbeitet wird. Entsprechend der verbesserten Regelung darf die Fahrzeit voll berücksichtigt werden, d. h. es sind 11 Stunden Arbeitszeit anzurechnen.
Pausenzeiten sind wie üblich von der Arbeitszeit abzuziehen. Übernachtungszeiten werden nicht berücksichtigt.
Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung wurden im Mai 2022 neu gewählt. Die Ergebnisse finden Sie unter Wahlen 2022.
Mit der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes bietet die Bauhaus-Universität Weimar ihren Beschäftigten die Arbeitsformen alternierende Telearbeit und mobile Arbeit an.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Senat hat in seiner Sitzung am 06. Februar 2019 die »Richtlinie zum Schutz vor Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)« beschlossen. Die Richtlinie soll dazu beitragen, an der Bauhaus Universität Weimar eine Kultur des Hinsehens zu stärken.
Im Personalrat gehen regelmäßig Anfragen zur Ablehnung von Urlaubsanträgen ein. Daher möchten wir Ihnen einige grundlegende Informationen zu diesem Thema geben.
Allgemein gilt, dass ein Urlaubsantrag nur wegen dringender betrieblicher Belange oder wegen Urlaubswünschen anderer abgelehnt werden darf. Diese dringenden betrieblichen Belange liegen bei einer ernsthaften Störung des Betriebsablaufs vor, die in der Regel nicht zu erwarten ist. Bei der Überschneidung von Urlaubsanträgen mehrerer Beschäftigter müssen soziale Gesichtspunkte beachtet werden.
Urlaubsanträge dürfen nur unter Zustimmung des Personalrats abgelehnt werden (§ 75 ThürPersVG). Sofern ein Vorgesetzter bzw. die Dienststelle beabsichtigt, einen Urlaubsantrag abzulehnen, ist ein formloser Antrag mit Begründung beim Dezernat Personal einzureichen. Das Dezernat Personal stellt dann einen Antrag auf Zustimmung beim Personalrat. Bitte achten Sie auf rechtzeitige Antragstellung.
Informieren Sie den Personalrat nach Möglichkeit, wenn Sie mit einer Ablehnung Ihres Urlaubsantrags rechnen oder diese erteilt wird.
Die Aufstellung von Urlaubsplänen unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats (§ 74 ThürPersVG). Informieren Sie uns bitte über etwaige Uneinigkeiten, damit wir dies bei unserer Entscheidung berücksichtigen können.
Seit 2016 gilt das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz. Danach haben Beschäftige mit einem Thüringer Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 5 Tage bezahlte Freistellung für Bildung pro Jahr. Der Arbeitgeber übernimmt dabei die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung und Sie zahlen die Kosten für die Bildungsveranstaltung. Es muss sich dabei um eine anerkannte Veranstaltung handeln.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Freistaats zur Bildungsfreistellung.
Dort finden Sie auch ein entsprechendes Antragsformular.
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