Die Universitätsversammlung setzt sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürHG aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats gemäß § 35 Abs. 3 und 4 ThürHG sowie den Mitgliedern des Universitätsrats gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürHG zusammen. Das Gremium entscheidet über die Wahl und Abwahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 und 9 ThürHG, die Wahl und Abwahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und 7 ThürHG sowie die Wahl eines vorläufigen Leiters nach Maßgabe des § 30 Abs. 10 Satz 1 ThürHG.
Die Universitätsversammlung beschließt gemäß § 36 Abs. 2 ThüHG über die Struktur- und Entwicklungspläne und deren Fortschreibung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Darüberhinausgehend tagt die Universitätsversammlung einmal im Jahr, zusätzlich auf Beschluss des Senats oder Universitätsrats mit jeweils einfacher Mehrheit der Stimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wirken abweichend von Absatz 1 auch die übrigen Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder des Universitätsrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürHG mit.
Die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX, der Beauftragte/die Beauftragte für Diversität, die Gleichstellungsbeauftragte sowie deren jeweilige Vertreter/Vertreterinnen, der/die Vorsitzende des Personalrats und der Sprecher/die Sprecherin der Promovierendenvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Universitätsversammlung teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.
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