Um pandemiebedingte Spitzen in den Betreuungsaufgaben abfedern zu können, hat der Bund eine Neuregelung des Kinderkrankengeldes erlassen. Demnach erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Bitte informieren Sie sich hierzu unter den FAQ's für Beschäftigte unserer Universität auf folgender Seite: https://www.uni-weimar.de/de/universitaet/struktur/zentrale-einrichtungen/servicezentrum-sicherheitsmanagement/information-zum-coronavirus/faq/faq-fuer-beschaeftigte/ bzw. weiterführend hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html
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