Durch das «Krankenhauszukunftsgesetz« vom 23. Oktober 2020 (BGBI. 2020, Teil I Nr. 48, S. 2208) wurde der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes im Kalenderjahr 2020 ausgedehnt. Mit dieser zeitlich begrenzten Maßnahme trägt die gesetzgebende Instanz insbesondere der Situation Rechnung, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes während der Corona-Pandemie häufiger erforderlich sein kann.
Pro Kind wurde der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes auf 15 Arbeitstage verlängert, bei mehreren Kindern auf insgesamt bis zu 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende wurde der Zeitraum auf 30 Arbeitstage pro Kind verlängert, bei mehreren Kindern auf insgesamt bis zu 70 Arbeitstage. Die Regelung trat am 29. Oktober 2020 in Kraft und tritt zum 1. Januar 2021 außer Kraft.
Weiterhin werden mit dem »Krankenzukunftsgesetz« auch die zunächst bis 30. September 2020 befristeten, pandemiebedingten Sonderregelungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz bis 31. Dezember 2020 rückwirkend verlängert.
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