Der Schutz (werdender) Mütter und (ungeborener) Kinder ist durch das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – gesetzlich geregelt. So erhalten Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Die Schutzfrist nach MuSchG beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung bzw. zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes.
Die Meldung muss durch die Mitarbeiterin schriftlich an das Dezernat Personal erfolgen. Die Meldung sollte so früh wie möglich passieren, denn auf die Schutzrechte des MuSchG kann sich eine Mitarbeiterin nur berufen, wenn Sie ihre Schwangerschaft gegenüber der Universität mitgeteilt hat.
Während der Schutzfrist nach MuSchG erhalten Arbeitnehmerinnen als Lohnersatz ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich haben diejenigen Frauen einen Anspruch darauf, die erwerbstätig sind bzw. die in ihrer Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben. Informationen und Antragsformulare bieten die jeweilige Krankenkasse der schwangeren Frau sowie das Bundesversicherungsamt.
Für die Zeit nach der Geburt eines Kindes bzw. von Kindern wird die gemeinsame Zeit für Eltern und Kind(er) gesetzlich ermöglicht. Entsprechende Regelungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Beide Elternteile können Elternzeit in Anspruch nehmen, bis zu drei Jahre pro Kind. Die Organisation der Elternzeit ist flexibel. Sie kann allein, abwechselnd oder gemeinsam genutzt werden. Der Gesetzgeber räumt Eltern eine partnerschaftliche Wahrnehmung von Elternzeit ein und hält dafür auch entsprechende Elterngeldmodelle vor. Auch während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern 30 Wochenstunden nicht überschritten werden.
Die Elternzeit muss vorab angezeigt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das Dezernat Personal.
Das Elterngeld stellt eine Art Lohnausgleich für Eltern dar, die ihre Kinder nach der Geburt betreuen. Jedes Elternteil, das nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, somit keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann diese staatliche Leistung beantragen. Nimmt der Vater mind. zwei Monate Elternzeit in Anspruch, kann sich der Elterngeldbezug um zwei Monate verlängern. Das ElterngeldPlus ist eine Variante des Elterngeldes, die eine längere Inanspruchnahme ermöglicht. Für den doppelten Zeitraum wird entsprechend die Hälfte des Lohnausgleiches ausgezahlt.
Eltern können sich frei für eine der Varianten oder eine Kombination entscheiden.
Die Antragstellung bei der zuständigen Elterngeldstelle ist ab der Geburt des Kindes möglich.
Informationen – Broschüre Elterngeld und Elternzeit (BMSFSJ)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG kann die allgemein zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren (ohne Promotion) bzw. zwölf Jahren (mit Promotion) für wissenschaftliches oder künstlerisches Personal bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das Dezernat Personal.
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