Während der Schutzfrist nach MuSchG (siehe Rechtliche Regelungen/Mutterschutz) erhalten Arbeitnehmerinnen als Lohnersatz ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich haben solche Frauen einen Anspruch darauf, die erwerbstätig sind bzw. die in ihrer Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe entspricht dem regulären Netto-Verdienst der Arbeitnehmerin, wobei die Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Tag erstattet. Die Differenz muss der Arbeitgeber mit einem Zuschuss ausgleichen. Privat- bzw. familienversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf diese Leistung von der Krankenkasse, können aber eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen.
Das Elterngeld stellt eine Art Lohnausgleich für Eltern dar, die ihre Kinder nach der Geburt betreuen. Jeder Elternteil, der nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, somit keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann diese staatliche Leistung beantragen. Elterngeld wird unabhängig von der Berufsgruppe gezahlt und in einer Höhe von bis zu 67% des Nettoeinkommens. Eltern, die monatlich unter 1000 Euro verdienen, bekommen unter Umständen bis zu 100% ihres Nettoeinkommens in Form von Elterngeld erstattet.
Das ElterngeldPlus ist eine neuere Variante des Elterngeldes, die eine längere Inanspruchnahme ermöglicht. Für den doppelten Zeitraum wird entsprechend die Hälfte des Lohnausgleiches ausgezahlt. Eltern können sich frei für eine der beiden Varianten oder eine Kombination entscheiden.
Die Antragstellung bei der zuständigen Elterngeldstelle ist ab der Geburt des Kindes möglich. Rückwirkend werden höchstens drei Monate erstattet.
Jedes Kind hat von Geburt an und mindestens bis zum 18.Lebenjahr einen Anspruch auf Kindergeld. Befindet sich ein Kind in einem Ausbildungsverhältnis, verlängert sich dieser Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Der Antrag auf Kindergeld kann bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
Zur "Förderung der Chancengleichheit in der Forschung und der Familienfreundlichkeit" vergibt die Bauhaus-Universität Weimar Wiedereinstiegsstipendien an Männer und Frauen, die ihr Promotionsverfahren aus familiären Gründen für mindestens 6 Monate unterbrochen haben. Sowohl das Gleichstellungsbüro als auch die Bauhaus Research School beraten Promovierende zu diesem Thema.
» Weitere Informationen zur Förderung und der Ausschreibungsfrist
Eltern mit geringen Einkommen (Alleinerziehende bis 600,00 Euro, Paare bis 900,00 Euro), die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 betreuen, haben nach § 6a Bundeskindergeldgesetz einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten mit einer Rate von maximal 170,00 Euro. Ein Anspruch besteht nicht für solche Eltern, die Leistungen der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) beziehen. Die Beantragung erfolgt über die zuständige Familienkasse.
Kann ein getrennt vom Kind lebender Elternteil keinen oder nur einen geringen Unterhalt zahlen, beispielsweise weil er studienbedingt kein Einkommen bezieht, hat das Kind bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres Anspruch auf einen 'Unterhaltvorschuss'. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt mindestens 154 Euro monatlich. Die Beantragung erfolgt bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle im Amt für Soziales und Familie.
Während der Schutzfrist nach MuSchG (siehe Rechtliche Regelungen/Mutterschutz) erhalten Arbeitnehmerinnen als Lohnersatz ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich haben solche Frauen einen Anspruch darauf, die erwerbstätig sind bzw. die in ihrer Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe entspricht dem regulären Netto-Verdienst der Arbeitnehmerin, wobei die Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Tag erstattet. Die Differenz muss der Arbeitgeber mit einem Zuschuss ausgleichen. Privat- bzw. familienversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf diese Leistung von der Krankenkasse, können aber eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen.
Das Elterngeld stellt eine Art Lohnausgleich für Eltern dar, die ihre Kinder nach der Geburt betreuen. Jeder Elternteil, der nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, somit keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann diese staatliche Leistung beantragen. Elterngeld wird unabhängig von der Berufsgruppe gezahlt und in einer Höhe von bis zu 67% des Nettoeinkommens. Eltern, die monatlich unter 1000 Euro verdienen, bekommen unter Umständen bis zu 100% ihres Nettoeinkommens in Form von Elterngeld erstattet.
Das ElterngeldPlus ist eine neuere Variante des Elterngeldes, die eine längere Inanspruchnahme ermöglicht. Für den doppelten Zeitraum wird entsprechend die Hälfte des Lohnausgleiches ausgezahlt. Eltern können sich frei für eine der beiden Varianten oder eine Kombination entscheiden.
Die Antragstellung bei der zuständigen Elterngeldstelle ist ab der Geburt des Kindes möglich. Rückwirkend werden höchstens drei Monate erstattet.
Jedes Kind hat von Geburt an und mindestens bis zum 18.Lebenjahr einen Anspruch auf Kindergeld. Befindet sich ein Kind in einem Ausbildungsverhältnis, verlängert sich dieser Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Der Antrag auf Kindergeld kann bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
Zur "Förderung der Chancengleichheit in der Forschung und der Familienfreundlichkeit" vergibt die Bauhaus-Universität Weimar Wiedereinstiegsstipendien an Männer und Frauen, die ihr Promotionsverfahren aus familiären Gründen für mindestens 6 Monate unterbrochen haben. Sowohl das Gleichstellungsbüro als auch die Bauhaus Research School beraten Promovierende zu diesem Thema.
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Eltern mit geringen Einkommen (Alleinerziehende bis 600,00 Euro, Paare bis 900,00 Euro), die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 betreuen, haben nach § 6a Bundeskindergeldgesetz einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten mit einer Rate von maximal 170,00 Euro. Ein Anspruch besteht nicht für solche Eltern, die Leistungen der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) beziehen. Die Beantragung erfolgt über die zuständige Familienkasse.
Kann ein getrennt vom Kind lebender Elternteil keinen oder nur einen geringen Unterhalt zahlen, beispielsweise weil er studienbedingt kein Einkommen bezieht, hat das Kind bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres Anspruch auf einen 'Unterhaltvorschuss'. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt mindestens 154 Euro monatlich. Die Beantragung erfolgt bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle im Amt für Soziales und Familie.
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