Ein Studium mit Kindern bringt neue Facetten in den Studien- und Lebensalltag. Eine frühzeitige Information hilft Ihnen, eine Balance zwischen Studien- und Familienbedürfnissen zu finden, Möglichkeiten der Studienorganisation und Unterstützungsangebote im Blick zu haben.
Eine gute Planung des Studiums hilft dabei, den Studienablauf und Familienaufgaben in Einklang zu bringen. Nutzen Sie daher frühzeitig die Informations- und Beratungsmöglichkeiten, die Ihnen die Allgemeine Studienberatung, das Studierendenbüro und die Fachstudienberatung des jeweiligen Studienganges bieten. Für grundlegende Fragen stehen Ihnen auch das Gleichstellungsbüro und die Allgemeine Sozialberatung des Studierendenwerks Thüringen zur Verfügung.
Hilfreich ist:
Studierende können sich aus wichtigen Gründen vom Studium beurlauben lassen. Die Immatrikulationsordnung legt hierbei bis zu zwei Semester pro Studiengang fest. Davon unberührt bleibt der Beurlaubungsgrund aufgrund von Mutterschutz bzw. Elternzeit.
Hinweis: Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAföG
Nutzen Sie das Beratungsangebot des Studierendenbüros, um sich über die Studienorganisation und Prüfungsangelegenheiten zu informieren.
Das Teilzeitstudium bietet eine Möglichkeit, Studium und Familie zu vereinbaren. An der Bauhaus-Universität Weimar können sich Studierende in dafür geeigneten Studiengängen als Teilzeitstudierende immatrikulieren lassen. Studierende in Teilzeit bekommen halbe Fachsemester angerechnet, somit verlängert sich ihre Regelstudienzeit. Ob dieses Modell im jeweiligen Studiengang möglich ist, hängt von der entsprechenden Prüfungsordnung ab.
Hinweis: Während eines Teilzeitstudiums besteht kein BAföG-Anspruch.
Im Campus.Office erhalten Sie Informationen zu den Möglichkeiten und zur Beantragung eines Teilzeitstudiums.
Wer ein Kind betreut, muss nicht auf ein Auslandsstudium verzichten – auch nicht aus finanziellen Gründen. Informieren Sie sich frühzeitig, um ein Auslandsstudium mit Kinde(rn) planen zu können und nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten der Universität zur Erasmus-Förderung, den Partneruniversitäten, länderspezifischen Kosten sowie zu den Möglichkeiten des DAAD zum Studium mit Kind im Ausland.
Im International Office erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Auslandsstudium.
Der Schutz werdender Mütter und (ungeborener) Kinder ist durch das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – gesetzlich geregelt. Seit dem 1. Januar 2018 erhalten Studentinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt bzw. Stillzeit ebenfalls einen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz. Studentinnen werden nach den geltenden Bestimmungen einbezogen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).
Was bedeutet das? – Schutz und Flexibilität für Studentinnen
Die Schutzfrist nach MuSchG beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Schutzfrist sind Studentinnen von Pflichtveranstaltungen und Prüfungen grundsätzlich freigestellt. Studentinnen haben jedoch die Möglichkeit – im Unterschied zu Arbeitnehmerinnen – sowohl vor als auch nach der Geburt auf den Mutterschutz zu verzichten, wenn sie es ausdrücklich wünschen und soweit dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind nichts entgegensteht. Studentinnen können während der Mutterschutzfrist also Prüfungen oder andere Studienleistung ablegen, müssen dies aber vorab schriftlich mitteilen.
Wer soll informiert werden? – Schwangerschaft mitteilen
Damit Studentinnen ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen. Für die Anzeige einer Schwangerschaft ist das Studierendenbüro die erste Anlaufstelle.
Bei Fragen und Informationen können Sie sich ebenfalls an das Studierendenbüro oder das Gleichstellungsbüro wenden.
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die auch Eltern in einem Ausbildungsverhältnis, z.B. im Studium i.d.R. für 12 Monate gewährt wird. Studierende, die vor der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, können einen monatlichen Mindestbetrag beziehen. Die Zahl der Wochenstunden, die für das Studium aufgewendet werden, ist dabei nicht relevant. Studierende, die bereits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können den ihnen zustehenden Satz mit dem Elterngeldrechner bestimmen. Um Elterngeld beziehen zu können, muss das Studium nicht unterbrochen werden. Internationale Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld, da dieser entfällt, sofern die Aufenthaltserlaubnis für einen Ausbildungszweck oder einen Höchstzeitraum ausgestellt wurde.
Informationen zum Elterngeld im Studium
Bitte nutzen Sie auch die Beratungsmöglichkeiten der Elterngeldstelle (Amt für Familie und Soziales, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar). Dort können Sie sich bereits vor der Geburt des Kindes beraten lassen und erhalten weitere Informationen zur Beantragung des Elterngeldes.
Jedes Kind hat von Geburt an bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bis zum 25. Lebensjahr können Studierende (die sich selbst in "Ausbildung" befinden) ein eigenes Kindergeld erhalten. Darüber hinaus gibt es auch den Kinderzuschlag, der unter bestimmten Voraussetzungen Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld gewährt wird.
Informationen und Antragstellung Kindergeld und Kinderzuschlag
Während der Schutzfrist nach MuSchG erhalten Mütter ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse als Ersatz für ihren regulären Lohn. Grundsätzlich beziehen Frauen Mutterschaftsgeld, die erwerbstätig sind bzw. in deren Versicherung ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Studentinnen erhalten in der Regel kein Mutterschaftsgeld. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Mutterschaftsgeld beantragen zu können (Erwerbstätigkeit – wenn auch nur geringfügig – und eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse). Ob für Sie ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, erfragen Sie am besten direkt bei ihrer Krankenkasse.
Studierende, die BAföG beziehen und eigene Kinder unter 10 Jahren in ihrem Haushalt betreuen, erhalten den Kinderbetreuungszuschlag von 160€ als Zuschuss. Wenn sich das Studium aufgrund von Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes verzögert hat, kann auch die Förderungshöchstdauer (die sich nach der Regelstudienzeit richtet) verlängert werden. Für alle Fragen rund um das BAföG ist eine Fachberatung unbedingt zu empfehlen. Das Studierendenwerk Thüringen bietet umfassende Informationen und Hinweise zum Thema BAföG an.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, da sie im Grunde durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende staatliche Transferleistungen, z.B. ALG II beantragen. Ein solcher Fall kann unter Umständen eintreten, wenn die Ausbildung nachweislich ruht - während einer Beurlaubung oder eines Teilzeitstudiums und wenn eine BAföG-Förderung ausgeschlossen ist. In diesen Fällen können Sie sich erkundigen, inwieweit ein Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des SGB II besteht. Da die Bestimmungen des SGB II sehr umfangreich sind, wenden Sie sich für eine konkrete Beratung unbedingt an das Jobcenter und vorher an die Allgemeine Sozialberatung des Studierendenwerks Thüringen.
Die Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" wurde zur Unterstützung von bedürftigen Schwangeren gegründet. Die Leistungen vergibt die jeweilige Landeseinrichtung, in Thüringen die "Thüringer Stiftung Hand in Hand". Die Förderung erfolgt in Form von finanziellen Zuschüssen, die beispielsweise für Schwangerschaftsbekleidung, Baby-Erstausstattung, etc. entstehen. Anträge können bei der für Weimar zuständigen Beratungsstelle ProFamilia e.V. gestellt werden.
Studierende in finanzieller Notlage können beim Studierendenwerk Wertmarken beantragen, die als Zuschuss zum Mensaessen vergeben werden. Diese Studierenden können bis zu 85 kostenlose Essensportionen pro Semester (für insgesamt maximal zwei Semester) erhalten.Anträge können in der Allgemeinen Sozialberatung in der Marienstr. 15a gestellt werden.
Studentische Eltern können beim Studierendenwerk einen Kinderausweis für die Mensa beantragen. Mit einem solchen Ausweis erhalten Kinder bis einschließlich sechs Jahre eine kostenlose Portion zu einem Essen (Studierende, Mitarbeitende, Gäste) dazu. Der Ausweis kann direkt in der INFOtake (Marienstraße 15b) beantragt und ausgestellt werden.
Über weitere Unterstützungsmöglichkeiten in finanziellen Notsituation (u.a. Bildungskredit, Härtefalldarlehen) berät das Studierendenwerk Thüringen.
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