Am 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss die Unvereinbarkeit des bisherigen Personenstandsrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen in Bezug auf das Diskriminierungsverbot und das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt. Daraus resultierte am 18. Dezember 2018 die Änderung des Personenstandsregisters, dem ein dritter positiver Geschlechtseintrag (»divers«) hinzugefügt wurde.
Mit dem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht allein die Notwendigkeit der Änderung des Personenstandsregisters bestätigt. In Bezug auf das im Grundgesetz festgeschriebene Persönlichkeitsrecht betont das Gericht zudem die Gleichrangigkeit aller Geschlechtsidentitäten und verdeutlicht die Verpflichtung des Staates, vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu schützen.
Somit sind auch Universitäten als öffentlich-rechtliche Körperschaften unmittelbar verpflichtet, die Grundrechte von nicht-binären Personen zu wahren und sicher zu stellen, dass eine tatsächliche Gleichstellung nicht-binärer Personen in zahlreichen Lebenskontexten erfolgt und ihre Existenz anerkannt wird. Sprache stellt einen dieser Lebenskontexte dar.
Das Urteil und die darin bestätigte Verpflichtung, vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu schützen, stellen einen wichtigen Anlass dar, gendergerechte Sprache erneut in den Fokus zu rücken und die vielfältigen Möglichkeiten aufzuzeigen, sprachliche Diskriminierung zu vermeiden und in geschriebener und gesprochener Sprache alle — Frauen, Männer und Menschen, die sich nicht in binären Geschlechterkategorien verorten —, diskriminierungsfrei anzusprechen und einzubeziehen.
Sprache verändert sich fortlaufend. Sie kann aber auch aktiv verändert werden, um Diskriminierung und Ausgrenzung entgegenzuwirken.
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