Am 1. November 2024 trat das »Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag« (kurz: »Selbstbestimmungsgesetz« oder SBGG) in Kraft.
Das SBGG vereinfacht es trans*/inter*/nicht-binären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Das Gesetz tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten entfällt.
Das Gesetz tritt auch an die Stelle der derzeitigen Regelung in § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), die sich auf intergeschlechtliche Menschen (»Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung«) bezieht. Sie müssen kein ärztliches Attest mehr vorlegen, um ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Alle wichtigen Informationen zum SBGG finden Sie auf der Info-Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Weitere Informationen und externe Beratungsstellen finden Sie auf der Webseite sbgg.info.
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