Die Ausweitung der Kinderkrankentage gilt auch für 2022 und 2023:
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Bis einschließlich 7. April 2023 kann Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das betreuungspflichtige Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.
Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium
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