Die Arbeitsschutzorganisation an der Universität regelt, wer für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist und welche Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Sie stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben (z. B. Arbeitsschutzgesetz) eingehalten werden, um Lehrende, Beschäftigte, Studierende und Gäste vor Gefahren zu schützen.
Der Präsident (verantwortliche und entscheidungsbefugte Person für den Arbeitsschutz) ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz sowie den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1) verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen. Er nimmt in diesem Zuständigkeitsbereich die aus Gesetzen, Verordnungen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und unternehmensinternen Regelungen resultierende Organisations-, Führungs- und Kontrollverantwortung wahr.
Das Präsidium ist als Leitungsgremium für die strategische Steuerung des Arbeitsschutzes der Universität zuständig.
Kontakt | Geschwister-Scholl-Straße 8 99423 Weimar Tel.: +49 (0) 36 43 / 58 11 11 E-Mail: praesident[at]uni-weimar.de |
Aufgaben | Strategische Steuerung
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Die Führungskraft (verantwortliche und weisungsbefugte Person für den Arbeitsschutz im Zuständigkeitsbereich) ist gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz sowie den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1) verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Sie nimmt in diesem Zuständigkeitsbereich die aus Gesetzen, Verordnungen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und unternehmensinternen Regelungen resultierende Umsetzungs-, Überwachungs- und Fürsorgeverantwortung wahr.
Aufgaben | Gefährdungsbeurteilungen
Rechtskonformität und Verantwortung
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Diese Verantwortung ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben und kann nicht einfach abgelehnt werden. Die schriftliche Pflichtenübertragung (MdU 12/2017) konkretisiert lediglich ihre Aufgaben, hebt aber ihre grundsätzliche Verantwortung nicht auf.
Mitarbeitende an einer Universität haben sowohl Rechte als auch Pflichten im Arbeitsschutz, um eine sichere Arbeitsumgebung für sich selbst und andere zu gewährleisten.
Zu den Rechten der Mitarbeitenden gehört das Anrecht auf einen sicheren Arbeitsplatz. Die Universität muss dafür sorgen, dass Schutzmaßnahmen vorhanden sind und eingehalten werden. Zudem haben Mitarbeitende das Recht auf umfassende Information und Unterweisung, sodass sie über mögliche Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Ein weiteres wichtiges Recht ist die Mitwirkung am Arbeitsschutz – Beschäftigte können aktiv Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitsbedingungen machen und Missstände melden. Falls eine akute und erhebliche Gefahr besteht, haben sie zudem das Recht, gefährliche Arbeit zu verweigern, bis die Situation geklärt und entschärft ist.
Gleichzeitig haben Mitarbeitende Pflichten, um zur Sicherheit am Arbeitsplatz beizutragen. Sie sind verpflichtet, sich an die geltenden Sicherheitsregeln zu halten, insbesondere im Umgang mit Arbeitsmitteln, Maschinen oder Gefahrstoffen. Falls sie unsichere Zustände oder Defekte bemerken, müssen sie diese unverzüglich melden, damit Gefahren frühzeitig beseitigt werden können. Falls persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben ist muss diese ordnungsgemäß genutzt werden. Außerdem sind Mitarbeitende dazu verpflichtet, an Schulungen und Unterweisungen teilzunehmen, um ihre Kenntnisse im Arbeitsschutz auf dem neuesten Stand zu halten und sicherheitsrelevante Vorgaben korrekt umzusetzen.
Studierende haben im Arbeitsschutz an der Universität sowohl Rechte als auch Pflichten, insbesondere wenn sie in Laboren, Werkstätten oder anderen speziellen Arbeitsbereichen tätig sind. Sie haben das Recht auf eine sichere Studien- und Arbeitsumgebung, in der die Universität geeignete Schutzmaßnahmen bereitstellt. Zudem müssen sie über potenzielle Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden. In Notfällen haben sie Anspruch auf Erste-Hilfe-Maßnahmen und klare Notfallpläne. Außerdem dürfen sie Gefahren oder Mängel melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
Gleichzeitig sind Studierende verpflichtet, sich an die Sicherheitsvorschriften der Universität zu halten. Dazu gehört der sorgfältige Umgang mit Geräten und Materialien, insbesondere in Laboren und Werkstätten. Falls vorgeschrieben, müssen sie persönliche Schutzausrüstung wie Laborkittel, Schutzbrillen oder Handschuhe tragen. Außerdem sind sie verpflichtet, an Sicherheitsunterweisungen teilzunehmen und die Anweisungen von Lehrenden oder Aufsichtspersonen zu befolgen. Durch die Einhaltung dieser Pflichten tragen Studierende aktiv zu ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer bei, während die Universität ihre Schutzrechte gewährleistet.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz FASI) ist gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz sowie den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) bestellt. Sie unterstützt die Universitätsleitung und die Führungskräfte durch fachkundige Beratung bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie nimmt in diesem Zuständigkeitsbereich die aus Gesetzen, Verordnungen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und unternehmensinternen Regelungen resultierende Beratungs-, Unterstützungs- und Kontrollverantwortung wahr.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Kanzler.
Kontakt | Sebastian Oberänder Belverder Allee 6 sebastian.oberaender[at]uni-weimar.de Telefon: 1210 |
Aufgaben | Beratung
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Die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) sowie in den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Information 205-003) allgemein umrissen. Der Brandschutzbeauftragte unterstützt bei der Umsetzung von Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere durch regelmäßige Überprüfung der brandschutztechnischen Einrichtungen sowie durch Sensibilisierung für Brandgefahren und Verhaltensweisen im Brandfall.
Kontakt | Frederik Sukop Cranachstraße 47, Raum 015 Tel.: +49 (0) 36 43 / 58 11 65 Fax: +49 (0) 36 43 / 58 22 52 E-Mail: frederik.sukop[at]uni-weimar.de |
Aufgaben | Beratung
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Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, VII. Buch, allgemein umrissen. Der Sicherheitsbeauftragte hat den direkten Vorgesetzten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Zur Unterstützung der Dekane ist jeweils ein Sicherheitsbeauftragter der Fakultät bestellt worden. Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis. Sicherheitsbeauftragte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen. Sie dürfen nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden.
Kontakt | Sicherheitsbeauftragte der Fakultäten Sicherheitsbeauftragte des Gewährleistungsbereichs |
Aufgaben | Beratung
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Die Arbeitsmedizin befasst sich mit den gesundheitlichen Zusammenhängen zwischen Mensch und Arbeit. Aufgabe aller Führungskräfte ist es, die Gesundheit als höchstes Gut des Menschen am Arbeitsplatz zu schützen. Gesundheitsschutz stellt ein Teilgebiet im Sicherheitsmanagement dar. Sie wird durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin wahrgenommen. Diese untersuchen die Beschäftigten, informieren sie über die Risiken des Arbeitsplatzes und wirken auf ein sicheres Verhalten hin, beobachten die Aktivitäten innerhalb des Betriebes, organisieren die Erste Hilfe und beraten medizinisch den Präsidenten / Kanzler wie auch seine Führungskräfte im Hinblick auf:
Kontakt | Frau Ellen Bock Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Zentrum Weimar Friedensstraße 42 99423 Weimar Tel.: (0 36 43) 7 71 75 0 Fax: (0 36 43) 7 71 75 15 E-Mail: ellen.bock[at]bad-gmbh.de |
Aufgaben | Beratung
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Die Aufsichtsperson der Unfallkasse Thüringen (zuverlässige und fachkundige Person für die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes) wird gemäß § 18 Sozialgesetzbuch, VII. Buch, in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (DGUV Vorschrift 1) bestellt. Sie nimmt im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich die aus Gesetzen, Verordnungen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken resultierende Prüf-, Beratungs- und Überwachungsverantwortung wahr.
Kontakt | Jens Arnhold Unfallkasse Thüringen Humboldtstraße 111 99867 Gotha |
Aufgaben | Beratung
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Mitglieder des Ausschusses | Kanzler Leiter Servicezentrum Sicherheit und Umwelt Sicherheitsbeauftragte |
Aufgaben | Beratung
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