Für die Schaffung von Barrierefreiheit in der Informationstechnik gibt es Empfehlungen, Gesetzte und technische Standards, die zusammen eine Definition ergeben.
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. International ist es am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem es 20 Staaten ratifiziert hatten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-BRK am 24. Februar 2009 ratifiziert. Nach den Regularien der Konvention trat sie am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und ist seitdem geltendes Recht in Deutschland, welches von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden muss.
Diese Europäische Norm beinhaltet folgende Themen:
Richtlinie für barrierefreien Webinhalte, Version 2.1, ist Teil der EN 301549, Kapitel 9
Datum | Maßnahme |
---|---|
bis 24.9.2018 | Es gilt die BITV 2.0 vom 12.9.2011 |
ab 24.9.2018 | Erklärung zur Barrierefreiheit muss auf Websites von öffentlichen Stellen vorhanden sein. |
ab 23.9.2019 | Alle neu erstellte Websites müssen barrierefrei nutzbar sein |
ab 23.9.2020 | Alle Websites müssen barrierefrei nutzbar sein |
ab 23.6.2021 | Alle Apps müssen barrierefrei nutzbar sein |
Wechsel zwischen Farb- und Schwarz-Weiß-Ansicht
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Wechsel der Hintergrundfarbe von Weiß zu Schwarz
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Fokussierte Elemente werden schwarz hinterlegt und so visuell hervorgehoben.
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