(Dritte, geänderte Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2007)
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freunde des Bauingenieur- und Baustoffingenieurwesens der Fakultät Bauingenieurwesen an der Bauhaus-Universität Weimar". Er soll in das Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen werden und sodann den Zusatz "e.V." erhalten. Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Weimar.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Forschung und Weiterbildung im Bereich des Bauingenieur- und Baustoffingenieurwesens.Die Förderung soll insbesondere verwirklicht werden durch: Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und Forschungsgemeinschaften.Förderung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Praxisfragen in konkret formulierte Forschungsziele.Beiträge zur Ausstattung der o. g. Fachgebiete (Literatur, Arbeitsplatzausstattung, Geräte usw.).Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte.Bewilligung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen Forschungsgebiet des Bauwesens und des Baustoffingenieurwesens.Finanzielle Unterstützung von Gastlehrkräften.Bewilligung von Beihilfen zur Deckung von Kosten bei der Erstellung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.Vergabe eines Förderpreises. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Aktivitäten des Vereins
Zum in §2 genannten Zweck können vor allem folgende Aktivitäten durchgeführt werden: Durchführung gemeinsamer Seminare, Vortragsveranstaltungen und Diskussionen für Vereinsmitglieder und Dritte.Organisation und Vermittlung des Austausches von Arbeitsplätzen zwischen den Fachgebieten des Bauingenieur-, Baustoffingenieurwesens und anderen Forschungsinstituten oder der Industrie, auch im Ausland.Fachexkursionen für Vereinsmitglieder und Dritte.Angebot von kulturellen und geselligen Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach §2 unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.Natürliche Personen können in folgender Art Mitglied sein:
Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch Auflösung (bei juristischen Personen)durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist und erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wirddurch Ausschluß aus wichtigem Grund nach Beschluss des Vorstandes, gegen den Berufung innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen Ausschlussbeschlusses beim Ausgeschlossenen an die Mitgliederversammlung möglich ist. Als wichtiger Grund gilt u.a. ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§5 Beiträge, Spenden und Haftung
Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für Einzelpersonen hinsichtlich der Beitragszahlung Sonderregelungen beschließen.Über den Mitgliedsbeitrag hinaus können Spenden zugewendet werden. Spenden können vom Spender mit einer Zweckbestimmung versehen werden. Sind Spenden mit einer Zweckbestimmung versehen, so ist diese zwingend zu berücksichtigen.Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht nicht für seine Mitglieder.
§6 Verwaltungsorgane des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstanddie MitgliederversammlungJedes Mitglied dieser Organe verfügt über eine Stimme.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer (zugleich Kassenwart), dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre aus den Mitgliedern gewählt.Gewählt sind diejenigen Personen, die in der Summe die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit bestimmt nach einmaliger Stichwahl das Los. Wiederwahl ist statthaft. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen der Fakultät Bauingenieurwesen der Bauhaus-Universität Weimar angehören. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; Auslagen in Ausführung des Amtes können ersetzt werden.Der Vorsitzende des Vorstandes, der durch seinen Stellvertreter vertreten werden kann, und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten.Der Vorsitzende kann sich durch jedes Mitglied des Vorstande vertreten lassen. Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens einmal im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorsitzenden. Ansonsten ist auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung anzuberaumen.Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlage und Verwendung. Ausgaben über 50 000,- DM können, soweit nicht zweckgebunden durch Spender (§ 5, Abs. 3), nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geleistet werden. Sofern für einen bestimmten Zweck bewilligte Mittel ein Jahr nach der Bewilligung nicht für den bewilligten Zweck abgerufen sind, erlischt die Bewilligung und die Mittel fallen an den Verein zurück.Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verhandlungen des Vorstandes können mündlich oder schriftlich geführt werden. Mündlich wird verhandelt, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mündliche Verhandlung verlangt. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.Der Vorstand nimmt schriftliche Anträge der Mitglieder entgegen und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
§8 Die Mitgliederversammlung
Unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstreckt sich auf: Entgegennahme des Jahresberichtes des VorstandesAbnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung des VorstandesWahl des Vorstandes (auf Antrag geheime Wahl) entsprechend dem Wahlmodus unter §7Bewilligung außerordentlicher und laufender Ausgaben; HaushaltsplanEntgegennahme und Beratung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreise der MitgliederWahl von Ausschüssen nach BedarfAbstimmungen zur Wahl von EhrenmitgliedschaftenWahl von zwei RechnungsprüfernDie Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder. Zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss geben. Die zur Abstimmung stehenden Beschlusspunkte müssen durch den Vorstand so aufbereitet sein, daß sie leicht überprüfbar und entscheidbar sind und die Abstimmung auf mitgesandten Stimmzetteln erfolgen kann, die durch Unterschrift des Mitgliedes bestätigt sein müssen.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen ist.Nach oben
§9 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates beschließen.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sollen anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung gefasst werden.Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Unterbleibt ein derartiger Beschluss, so fällt das Vereinsvermögen der Bauhaus-Universität Weimar zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Weimar, 15.11.2007
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