Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Lehrbetrieb ebenso wie Publikumsverkehr wurden aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Weimar vom letzten Freitag eingestellt.
Der Forschungsbetrieb und die administrativen Tätigkeiten laufen weiter. Ob Besprechungen oder Sitzungen durchgeführt werden, wird von der jeweils verantwortlichen Person im Einzelfall entschieden. Angemessene räumliche Bedingungen sind sicherzustellen und die Hygieneempfehlungen einzuhalten.
[siehe Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html]
Die Bauhaus-Universität Weimar stellt den Schutz und die Fürsorge ihrer Beschäftigten vor alles andere. Daher werden auch für Beschäftigte, die weder Kontakt zu erkrankten Personen hatten, noch selbst erkrankt sind, bis auf Weiteres folgende Regelungen zur Gesundheitsprävention getroffen.
1. Tätigkeit im Home-Office
2. Tätigkeit an der Universität
3. Dienstreisen
1. Tätigkeit im Home-Office
Wo immer möglich, sollen Beschäftigte bis auf Weiteres ihre Tätigkeit im Rahmen von Home-Office erfüllen; d.h. der Arbeitsort wird vom Arbeitsplatz an der Universität zumindest teilweise nach Hause verlagert. Voraussetzung dafür ist, dass die notwendigen technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können (insbesondere Telefon- und W-LAN-Zugang). Zeitlich soll so flexibel wie möglich gearbeitet werden, insbesondere dort, wo Sie aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen Kinder oder nahe Angehörige betreuen oder mangels öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt sind. Mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten ist zu klären, wie und wann Sie erreichbar sind.
Wenn keine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, ist zuhause die Soll-Arbeitszeit zu leisten. Sie nehmen wie sonst auch an der Zeiterfassung sowie den Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung teil.
Wenn Sie neben der Tätigkeit im Home-Office bei fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeit
betreuen, kann die tägliche Soll-Arbeitszeit angerechnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren dienstlichen Tätigkeiten im größtmöglichen Umfang nachkommen.
2. Tätigkeit am Arbeitsplatz, sofern Home-Office (noch) nicht möglich
Dort, wo Tätigkeiten nicht im Home-Office erbracht werden können, ist mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten zu klären, wie die Tätigkeiten im Bereich örtlich und zeitlich verteilt werden können, um die sozialen Kontakte krisenbedingt auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb dürfen Kinder nicht an den Arbeitsplatz mitgebracht werden. Parallel dazu sind wir bemüht, noch mehr Tätigkeiten im Home-Office technisch und organisatorisch zu ermöglichen.
Im Falle der Schließung von Betreuungseinrichtungen, z.B. Kindertageseinrichtungen und Schulen, und dem daraus resultierenden Betreuungsbedarf für
haben Sie eine tariflich abgesicherte bezahlte Freistellung für maximal drei Arbeitstage. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung. In Abstimmung mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ist zu klären, inwieweit Sie Zeitguthaben abbauen, Urlaub aufwenden oder Sonderurlaub beantragen.
Sonderurlaub soll im Sinne der Beschäftigten genehmigt werden. Hierbei kann für Tarifbeschäftigte anstelle von unbezahltem Sonderurlaub die Jahressonderzahlung für bis zu vier Wochen umgewandelt werden.
3. Dienstreisen
Alle bereits genehmigten Dienstreisen ins Ausland sind hinfällig. Soweit als möglich ist unverzüglich die Rückreise anzutreten. Auch Inlandsdienstreisen (inkl. Exkursionen) sind nicht mehr durchzuführen. Neue Dienstreiseanträge werden bis auf Weiteres nicht mehr genehmigt.
Für Rückfragen hierzu steht Ihnen das Dezernat Personal per E-Mail unter dezernat.personal[at]uni-weimar.de zur Verfügung.
Mit besten Grüßen für das Präsidium
Prof. Dr. Winfried Speitkamp
Präsident
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