Alternierende Telearbeit ermöglicht es den Beschäftigten regelmäßig einen mit der Dienststelle abgestimmten Teil ihrer Arbeit teilweise zu Hause an einem festeingerichteten Bildschirmarbeitsplatz (Telearbeitsplatz) und teilweise in der Dienststelle (dienstlicher Arbeitsplatz) zu erbringen. Dabei ist der Telearbeitsplatz mit der Dienststelle über Informations- und Kommunikationstechnik verbunden.
Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - mit ihren Arbeitsformen
alternierende Telearbeit und mobile Arbeit - gilt für alle nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar. Sie kann auf Wunsch auch auf die wissenschaftlich Beschäftigten angewendet werden.
Prinzipiell gilt, dass alternierende Telearbeit auf Freiwilligkeit und auf der Initiative der Beschäftigten beruht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von alternierender Telearbeit ist, dass sich die Tätigkeiten als auch die Beschäftigten selbst sowie die Rahmenbedingungen am potentiellen Telearbeitsplatz für alternierende Telearbeit eignen. Dies kann im ersten Schritt der Beantragung auf alternierende Telearbeit anhand der Vereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes geprüft werden.
Zur Orientierung im Vorfeld stehen Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:
So bilden beispielsweise solche Tätigkeiten eine Ausnahme, die vor Ort umgesetzt werden müssen, wie handwerkliche Tätigkeiten und Aufgaben mit Publikumsverkehr.
Auszubildende sowie i. d. R. Beschäftigte in der Probezeit sind vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung ausgenommen.
Alternierende Telearbeit kann in einem Umfang von i. d. R. bis zu 50 % der monatlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Umfang und Dauer der alternierenden Telearbeit sind zwischen den fachlich Vorgesetzten und den Beschäftigten individuell zu vereinbaren. So kann man beispielsweise regelmäßig 1 oder 2 Tage pro Woche, eine Woche pro Monat oder halbtagesweise am Telearbeitsplatz arbeiten.
Im Antragsformular zur alternierenden Telearbeit finden Sie zur Angabe der konkreten Zeiten eine Tabelle (im Wochenformat). Flexiblere Regelungen können in der Tabelle beschrieben werden.
Die Kombination der Arbeitsformen mobile Arbeit und alternierende Telearbeit ist möglich. Dabei kann der maximale Umfang in Summe i. d. R. höchstens 50 % der monatlichen Arbeitszeit betragen.
Der Antrag zur alternierenden Telearbeit erfolgt immer und ausschließlich auf Wunsch der*s Beschäftigten.
Im ersten Schritt der Antragstellung wird gemeinsam zwischen der*dem Beschäftigten und der*dem fachlich Vorgesetzten die Vereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes durchgegangen. Dabei werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Arbeitsformen alternierende Telearbeit und/oder mobile Arbeit geprüft sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen festgelegt.
Diese Vereinbarung ist dem Antrag auf alternierende Telearbeit vorgeschaltet und dient als Grundlage.
Im Antragsverlauf ist die*der für die Organisationseinheit zuständige IT-Sicherheitsbeauftragte bei der Einrichtung des (mobilen) Endgerätes mit einzubeziehen sowie das
Servicezentrum Sicherheit und Umwelt für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit einzubeziehen.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit der Zustimmung durch die*den fachlich Vorgesetzten (inklusive Zeichnungsweg durch die Dezernats-/Dekanats- und Einrichtungsleitung) ist dem Dezernat Personal zu übersenden.
Die abschließende Genehmigung des Antrages erfolgt durch das Dezernat Personal (durch die*den zuständige*n Sachbearbeiter*in).
Über die Genehmigung der Anträge wird der Personalrat informiert.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Personalrat mitbestimmungspflichtig.
Den Prozess zur Beantragung von alternierende Telearbeit finden Sie hier.
Bei alternierender Telearbeit besteht für die Beschäftigten Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit an der Arbeitsstätte. Neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum und neuerdings auch Wege im eigenen Haushalt, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, versichert.
Neu ist zudem, dass auch für Beschäftigte im Homeoffice Versicherungsschutz auf den Wegen besteht, die sie zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen, d.h. bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
Detailliertere Informationen finden Sie hier.
Steuerpflichtige können die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten. Die Pauschale wurde ab 2023 erhöht, verbessert und entfristet: Homeoffice-Pauschale wird verbessert | Bundesregierung
Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre*n Vorgesetzte*n. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.
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