Mobile Arbeit ist die Möglichkeit, ortsflexibel zu arbeiten und die dienstlichen Tätigkeiten an einen Ort außerhalb der Dienststelle/der Bauhaus-Universität Weimar zu verlegen. Dies erfolgt i. d. R. mit Hilfe von mobilen Informations- und Kommunikationstechniken. Dabei ist mobile Arbeit im Gegensatz zur alternierenden Telearbeit kurzfristig und flexibel in Abhängigkeit von den jeweiligen aktuell zu erfüllenden Aufgaben möglich.
Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - mit ihren Arbeitsformen alternierende Telearbeit und mobile Arbeit - gilt für alle nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar. Sie kann auf Wunsch auch auf die wissenschaftlich Beschäftigten angewendet werden.
Prinzipiell gilt, dass mobile Arbeit auf Freiwilligkeit und auf der Initiative der Beschäftigten beruht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von mobiler Arbeit ist, dass sich die Tätigkeiten als auch die Beschäftigten selbst für mobiles Arbeiten eignen. Dies kann im ersten Schritt der Beantragung auf mobile Arbeit anhand der Vereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes geprüft werden.
Zur Orientierung im Vorfeld stehen Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:
So bilden beispielsweise solche Tätigkeiten eine Ausnahme, die vor Ort umgesetzt werden müssen, wie handwerkliche Tätigkeiten und Aufgaben mit Publikumsverkehr.
Auszubildende sowie i. d. R. Beschäftigte in der Probezeit sind vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung ausgenommen.
Mobile Arbeit kann in einem Umfang von i. d. R. bis zu 25 % der monatlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Umfang und Dauer des mobilen Arbeitens sind zwischen den fachlich Vorgesetzten und den Beschäftigten individuell zu vereinbaren. So kann man beispielsweise 1 Tag pro Woche, eine Woche pro Monat oder einzelne Stunden mobil arbeiten.
Die Kombination der Arbeitsformen mobile Arbeit und alternierende Telearbeit ist möglich. Dabei kann der maximale Umfang in Summe i. d. R. höchstens 50 % der monatlichen Arbeitszeit betragen.
Der Antrag auf mobile Arbeit erfolgt immer und ausschließlich auf Wunsch der*s Beschäftigten.
Im ersten Schritt der Antragstellung wird gemeinsam zwischen der*dem Beschäftigten und der*dem fachlich Vorgesetzten die Vereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes durchgegangen. Dabei werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Arbeitsformen alternierende Telearbeit und/oder mobile Arbeit geprüft sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen festgelegt.
Diese Vereinbarung ist dem Antrag auf mobile Arbeit vorgeschaltet und dient als Grundlage.
Im Antragsverlauf ist die*der für die Organisationseinheit zuständige IT-Sicherheitsbeauftragte bei der Einrichtung des (mobilen) Endgerätes mit einzubeziehen.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit der Zustimmung durch die*den fachlich Vorgesetzten (inklusive Zeichnungsweg durch die Dezernats-/Dekanats- und Einrichtungsleitung) ist dem Dezernat Personal zu übersenden.
Die abschließende Genehmigung des Antrages erfolgt durch das Dezernat Personal (durch die*den zuständige*n Sachbearbeiter*in).
Über die Genehmigung der Anträge wird der Personalrat informiert.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Personalrat mitbestimmungspflichtig.
Den Prozess zur Beantragung von mobiler Arbeit finden Sie hier.
Bei mobiler Arbeit besteht für die Beschäftigten Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit an der Arbeitsstätte. Neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum und neuerdings auch Wege im eigenen Haushalt, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, versichert.
Neu ist zudem, dass auch für Beschäftigte im Homeoffice Versicherungsschutz auf den Wegen besteht, die sie zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen, d.h. bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
Detailliertere Informationen finden Sie hier.
Steuerpflichtige können die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten. Die Pauschale wurde ab 2023 erhöht, verbessert und entfristet: Homeoffice-Pauschale wird verbessert | Bundesregierung
Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre*n Vorgesetzte*n. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.
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