Rechtsgrundlage
(www.gesetze-im-internet.de)
Alle Beschäftigten im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, die länger als 2 Monate an den Hochschulen arbeiten, haben einen Anspruch auf entsprechende Untersuchungen, sofern diese sich aus den Tätigkeitsbeschreibungen und den aktuellen Gefährdungsbeurteilungen ergeben.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient vorrangig dem Gesundheitsschutz und der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkung zwischen Tätigkeit und Gesundheit und dient nicht der Erbringung eines Eignungsnachweises für bestimmte Tätigkeiten.
Die Untersuchungen beim Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (B.A.D. Gesundheitszentrum, Friedensstraße 42, 99423 Weimar) sind nicht automatisch mit körperlichen oder klinischen Untersuchungen (z.B. Blutentnahme, Röntgen usw.) verbunden. Sie können sich auf ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch beschränken. In jede körperliche oder klinische Untersuchungsform müssen die Beschäftigten vorher einwilligen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt.
Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung wird in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (www.gesetze-im-internet.de) konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Beschäftigte faktisch verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (www.gesetze-im-internet.de) konkret aufgeführt. Beschäftigte können freiwillig teilnehmen, ablehnen ist ohne negative Folgen.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (www.gesetze-im-internet.de) hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.
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