Studying with Disability

The working group “Studying with Disability” offers special counselling services to students who are chronically ill or handicapped. If your handicap interferes with your studies, please contact us and we will try to help you.

We provide assistance in all handicap-related matters, e.g. financing your studies, obtaining learning aids, and compensating for disadvantages when taking examinations which are essential for choosing a major, gaining admission to or successfully completing your degree programme.

Legal Basis for Poeple with Disability

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Equality Law)

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6 .die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Grundgesetz (German Constitution)

Artikel 3

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Federal Welfare Law)

Personenkreis

§ 1 Körperlich wesentlich Behinderte
Körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist erfüllt bei

  1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
  2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
  3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
  4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittela) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oderb) durch Buchstabe a nicht erfaßte Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,
  5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,
  6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.


§ 2 Geistig wesentlich Behinderte
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist.

§ 3 Seelisch wesentlich Behinderte
Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können, sind

  1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
  2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
  3. Suchtkrankheiten,
  4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

§ 4 Dauer der Behinderung
Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten anzusehen.

§ 5 Von Behinderung Bedrohte
Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

<h2>Maßnahmen der Eingliederungshilfe</h2>

§ 6 Kuren, Leibesübungen
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gehören auch

  1. Kuren in geeigneten Kur- oder Badeorten oder in geeigneten Sondereinrichtungen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen und die Kur im Einzelfall nach ärztlichem Gutachten zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung oder ihrer Folgen erforderlich ist,
  2. Leibesübungen, die ärztlich verordnet sind und für Behinderte sowie für von einer Behinderung bedrohte Personen unter ärztlicher Überwachung in Gruppen durchgeführt werden.

§ 7 Krankenfahrzeug
Zu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch handbetriebene oder motorisierte Krankenfahrzeuge für den häuslichen Gebrauch und für den Straßengebrauch.

§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.

§ 9 Andere Hilfsmittel
(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

  1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche Behinderte, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
  2. Verständigungsgeräte für Taubblinde,
  3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,
  4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,
  5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
  6. Blindenführhunde mit Zubehör,
  7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
  8. Hörgeräte, Hörtrainer,
  9. Weckuhren für Hörbehinderte,
  10. Sprachübungsgeräte für Sprachbehinderte,
  11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
  12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.

(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann.

§ 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
(1) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Gebrauch.
(2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Doppelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gewährt.
(3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gehört auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen Blindenführhund in Höhe des Betrages, den blinde Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Unterhalt eines Führhundes erhalten, sowie die Kosten für die notwendige tierärztliche Behandlung des Führhundes und für eine angemessene Haftpflichtversicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom Einkommen abzusetzen sind.
(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung des Behinderten notwendig oder wenn aus anderen Gründen das Körperersatzstück oder Hilfsmittel ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(5) Bei der Hilfe nach § 7 umfaßt die Versorgung auch die Betriebskosten des motorisierten Krankenfahrzeuges.
(6) Als Versorgung kann Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird.

§ 11 Heilpädagogische Maßnahmen
Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a des Gesetzes werden gewährt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, daß hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden auch gewährt, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird.

§ 12 Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch

  1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,
  3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.

§ 13 Ausbildung für einen Beruf oder für eine sonstige Tätigkeit
(1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes umfaßt vor allem Hilfe

  1. zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
  2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
  3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule,
  4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule,
  5. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie,
  6. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter Ausbildungsstätten,
  7. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,
  8. zur Teilnahme am Fernunterricht, § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
  9. zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten.

(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn

  1. nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß er das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreichen wird,
  2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,
  3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfange beitragen wird.

(3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung, unterbleibt. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Fortbildung, Umschulung
(1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung oder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes gilt § 13 entsprechend.
(2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der Behinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben kann.
(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit wird gewährt, wenn der Behinderte den früheren Beruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben kann.

§ 15 Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe nach den §§ 11 bis 14
Kommen wegen der Art oder der Schwere der Behinderung Maßnahmen nach den §§ 11 bis 14 nicht in Betracht, so umfaßt die Hilfe auch Maßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

§ 16 Allgemeine Ausbildung
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gehören auch

  1. die blindentechnische Grundausbildung,
  2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Personen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  3. hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermöglichen,
  4. Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den Behinderten zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen.

§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
(1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen sowie andere Leistungen, wenn sie wegen der Behinderung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben erforderlich sind; für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist § 8, für die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(2) Hilfen in einer sonstigen Beschäftigungsstätte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Behinderte erhalten, die mindestens die Voraussetzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) erfüllen.

§ 18 Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter
Die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes umfaßt auch notwendige Umbauten. Kommen für die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes Geldleistungen in Betracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.

§ 19 Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

Die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes umfaßt vor allem

  1. Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Personen zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese vorzubereiten,
  2. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
  3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen und über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Schwere der Behinderung anders eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist,
  4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes.

§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
Bedarf ein Behinderter wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfange der Betreuung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.

§ 21 Verständigung mit der Umwelt

Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen die angemessenen Aufwendungen hierfür zu erstatten.

§ 22 Kosten der Begleitperson
Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des Behinderten, so gehören zu seinem Bedarf auch

  1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind.

§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des Behinderten geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

§ 24 Anhörung von Sachverständigen
Bei der Prüfung von Art und Umfang der in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder sonstige sachverständige Personen gehört werden.

 

Schlussbestimmungen

§ 25 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und Hochschulrahmengesetz (Federal Equality Law for Handicaped People at Universities)

[Translate to English:] § 2 Abs. 4
Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.


§ 16 Satz 4
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen (Disability Compensation at Exams)

In den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Fakultäten ist der Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen verankert. Sieht eine Prüfungsordnung keine Prüfungsmodifikationen vor, müssen sich Studierende rechtzeitig mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin und anderen zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Nachteilsausgleiche abzusprechen. Nehmen Sie in diesem Fall rechtzeitig Kontakt zur Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende auf, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nachteilsausgleich beraten und unterstützen kann.

Rechtlicher Rahmen

Thüringer Hochschulgesetz

§ 5 Aufgaben der Hochschulen
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten (...). Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.

§ 49 Prüfungsordnungen
(3) Prüfungsordnungen müssen (...) Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.

Handling with each other (German)


Allgemeine Grundsätze

Für das Helfen

Behinderte sind Menschen wie Sie und ich und möchten auch so behandelt werden, deshalb sollten Sie Ihnen gegenüber immer natürlich bleiben. Alle Umgangsformen und Höflichkeitsbezeugungen wie unter Nichtbehinderten sind gültig. Ein auffälliges Anstarren der Person ist genauso falsch wie ein betretenes Wegsehen. Sprechen Sie immer mit dem Behinderten selbst und nicht mit seinem eventuellen Begleiter. Fragen Sie, ob Hilfe erwünscht ist und respektieren Sie auch eine ablehnende Antwort. Denken Sie immer daran, daß nicht nur bauliche Barrieren , sondern vor allem Gedankenlosigkeit und Intoleranz den Weg des Behinderten hemmen könnten.

Für das Sich-helfen-lassen

Nichtbehinderte Menschen haben meist Probleme beim Ansprechen Behinderter, deshalb sollten Sie auch den ersten Schritt wagen, gegen eine freundliche Begrüßung oder eine Frage hat selten jemand etwas. Versuchen Sie dem Helfer so genau wie möglich zu beschreiben, in welcher Art und Weise er helfen kann, denn oft fehlt das nötige Hintergrundwissen. Möchten Sie eine angebotene Hilfe nicht in Anspruch nehmen, so machen Sie ihm auch dies verständlich.

Tipps zum Umgang mit stotternden Menschen von der Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e.V.



Tipps zum Umgang mit Sehgeschädigten

Die folgenden Tipps entnahm ich der Broschüre "Siehste ?!? - Eine Brücke zu sehbehinderten und blinden Menschen" vom Deutschen Blindenverband e.V.

  • So normal wie möglich miteinander umgehen ist immer richtig.

  • Unterstützung erwarten sie nur dort, wo es gilt, das fehlende Sehvermögen auszugleichen.

  • Sprechen Sie also - und das gilt nicht nur für Ärzte - nicht die Begleitperson an, wenn Sie einem Blinden oder Sehbehinderten etwas sagen möchten.

  • Ebenso wichtig ist es, ihn darauf hinzuweisen, wenn man die Unterhaltung unterbricht und sich einem anderen Gesprächspartner zuwendet oder den Raum kurz verlässt.

  • Ganz selbstverständlich sollte es auch sein, Blinde nicht zu belauschen und in ihrer Gegenwart keine heimlichen Blicke oder Gesten mit anderen auszutauschen.

  • Viele Passanten wollen besonders rücksichtsvoll sein und bleiben mucksmäuschenstill auf dem Gehweg stehen, wenn ihnen ein Blinder begegnet, um ihn nicht zu stören. Würden Sie stattdessen mit normalem Schritt weitergehen oder gar den Blinden ansprechen, dann könnte dieser schon ausweichen, bevor er mit dem Stock das Bein des Passanten berührt.

  • Wenn ein Blinder oder hochgradig Sehbehinderter die Straße überqueren will, ist er über ein Hilfsangebot besonders dankbar. Einige möchten allerdings ganz selbständig gehen und werden deshalb Hilfe ablehnen.

  • Beim Gehen ziehen Blinde es vor, den Arm ihrer Begleitperson unterzufassen, sie wollen also nicht gezogen oder geschoben werden. Es ist auch wichtig zu wissen, ob es hinauf oder hinab geht.

  • Niemals darf man einen blinden Passanten, ohne ihn anzusprechen , einfach am Arm packen und über die Straße mitnehmen oder ihn in ein Verkehrsmittel bugsieren. Schließlich kann man ja nicht wissen, wo derjenige hin will.

  • Türen sollten nach Möglichkeit geschlossen sein. So besteht keine Gefahr dagegen zu stoßen. Außerdem findet der Nichtsehende die Klinke leichter.

  • Will man einem Blinden einen Sitzplatz anbieten, dann führt man ihn am besten bis an den Stuhl oder Sessel heran, legt seine Hand auf die Lehne oder Sitzfläche und teilt ihm dadurch mit, wie die Sitzgelegenheit platziert ist.

  • Beim Essen legt man die Speisen am besten vor und teilt zugleich mit, um was es sich im einzelnen handelt. Sofern der Blinde nicht vorzieht, dies selbst zu tun, kann Fleisch vorgeschnitten werden. Die Anordnung der Speisen auf dem Teller kann man sehr gut dadurch erklären, dass man sich den Teller als Ziffernblatt einer Uhr vorstellt (Das Fleisch liegt zwischen 4 und 7). Die Getränke gießt die Begleitperson ein. Glas oder Tee stellt man dicht neben den Teller des Blinden und weist darauf hin.

  • Beim Rauchen sollte man dem Blinden einen eigenen Aschenbecher
    anbieten. Beim Einkaufen sollte der Begleiter informiert sein, was im einzelnen eingekauft werden soll.

  • Wo ist da? Und wo ist dort? Dem Blinden oder Sehbehinderten ist nur geholfen, wenn er genaue Auskünfte erhält. Eine Bushaltestelle "da drüben" wird er nur schwer finden. Sie sollten ihm deshalb genau beschreiben, wie er am besten zu der Haltestelle gelangt.


Ratschläge für den Umgang mit Schwerhörigen und Ertaubten

Aus der Broschüre "Der DSB ist für Sie da! Aufgaben, Organisation, Perspektiven" vom Deutschen Schwerhörigenbund e.V.

  • Sehen Sie den Schwerhörigen beim Sprechen stets an, damit er von den Lippen ablesen kann.

  • Sprechen Sie einen Schwerhörigen nie von hinten an oder mit der Hand vor dem Mund.

  • Sprechen Sie ruhig, langsam und deutlich in normalem Tonfall.

  • Schreien Sie nicht, das verzerrt den Ton und kann besonders bei Hörgeräteträgern schmerzhaft sein.

  • Fragen Sie, wenn Sie Zweifel haben, in geeigneter Form, ob der Schwerhörige Sie versteht und ggf., wie er Sie verstehen kann.

  • Schreiben Sie zur Not etwas auf, das ist besonders bei Terminen, Zahlen oder Adressen wichtig.

  • Bleiben Sie bitte geduldig, wenn etwas nicht verstanden wurde.

  • Sorgen Sie für gute Lichtverhältnisse, lassen Sie den Schwerhörigen möglichst mit dem Rücken zum Licht sitzen, damit er besser ablesen kann.

  • Sorgen Sie bei einer Unterhaltung in Gesellschaft dafür, dass der Schwerhörige etwas mitbekommt, machen Sie ihn (auch durch Wiederholungen von Zeit zu Zeit) mit dem jeweiligen Thema vertraut.

  • Lachen Sie den Schwerhörigen oder Ertaubten nicht aus, wenn er etwas nicht verstanden hat oder eine falsche Antwort gegeben hat. Wiederholen Sie bitte Ihre Frage und sagen Sie ggf. auch, warum die Antwort falsch war.

  • Vermeiden Sie bei einem Gespräch unnötigen Lärm, stellen Sie Radio, Plattenspieler oder Fernseher ab, wenn Sie mit einem Schwerhörigen sprechen.


Nicht immer bekennen sich Schwerhörige oder Ertaubte zu ihrer Behinderung. Wenn Sie wissen, dass Sie mit einem Hörgeschädigten zusammen sind, versuchen Sie bitte, die o.g. Ratschläge zu befolgen. Wenn Sie es nicht wissen oder nur den Eindruck haben, dass jemand schlecht oder gar nichts hört, versuchen Sie dies in höflicher Form herauszufinden, damit Sie sich auf die Person einstellen können. In Hotels z.B. ist es besonders wichtig zu wissen, ob ein Gast hörgeschädigt ist, damit er in Notfällen (Brand z.B.) direkt benachrichtigt werden kann. Schwerhörige und Ertaubte sind Menschen wie Du und ich, nur dass sie eben schlecht oder nicht hören können. Jeden von uns kann dieses Schicksal morgen treffen, durch Unfall, Hörsturz oder Infektion. Der Umgang mit Hörgeschädigten sollte deshalb etwas ganz Normales sein. Alles, was Sie dazu brauchen, sind das nötige Bewusstsein dem Hörgeschädigten gegenüber und manchmal etwas Geduld.

Members of the Working Group

Bauhaus-Universität Weimar:

Dipl.-Kulturwissenschaftlerin (Medien) Michaela Peisker
Officer for Studying with Disability

Geschwister-Scholl-Str. 15, room 007


phone: +49 (0) 36 43/58 23 49
fax:     +49 (0) 36 43/58 23 60
e-mail: renate.krause[at]uni-weimar.de

Christian Eckert
Student Advisor

Geschwister-Scholl-Straße 15, room 005

phone: +49 (0) 36 43/58 23 58
fax:     +49 (0) 36 43/58 23 60
e-mail: christian.eckert[at]uni-weimar.de

Dipl.-Ing. Torsten Kleinpeter-Reinke
Building Affairs

Coudraystraße 7, room 010

phone: +49 (0) 36 43/58 22 78
fax:     +49 (0) 36 43/58 22 52
e-mail: torsten.kleinpeter-reinke[at]uni-weimar.de

Studentenwerk Thüringen

Siegfried Kinzel
Chief of Department for Student Residences

Jena, Philosophenweg 22

phone: +49 (0) 36 41/93 06 61
e-mail: wj[at]stw-thueringen.de