Students, who study longer than four semesters past the prescribed duration of study in their current degree programmes are obliged to pay an extra 500 euros per semester in addition to the semester contribution. To determine whether long-term study fees are due, the university calculates how many semesters a student has studied at university (Hochschulsemester), not the number of semesters completed in his/her subject of study (Fachsemester). Even though you may have studied elsewhere or changed degree programmes, these semesters also count toward your total number of university semesters. In some cases, it is possible to have long-term study fees postponed.
If you fail to pay the long-term study fees within the re-registration period, you will not be re-registered for the next semester! Exceptions can be made upon individual agreement.
In certain circumstances, fees can be partially or completely waived. The petition for a partial or total waiver of long-term study fees must be submitted to the Department of Studies and Instruction, Student Office, within the re-registration period.
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren nach Regelstudienzeitüberschreitung ist im §4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) geregelt.
§4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studienganges. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des §50 Abs.3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern
1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahres liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.
Als Zweitstudium im Sinne von Satz 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossenen Hochschulstudiums.
(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.
(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben, um Zeiten
1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des §1 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBL I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit.
2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des §7 Abs.3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBL. I S. 874-896) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des §3 Abs.2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend §52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studienganges mit der längsten Regelstudienzeit.
(6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 5 Auskunftspflicht
Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach §4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Die Hochschulen sind berechtigt, die in diesem Zusammenhang für diese Zwecke erhobenen Daten zu verarbeiten. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach §4 Absatz 1 zu entrichten.
1. Allgemeine Gebührenregelung
Alle Studierenden erhalten im Laufe ihres Hochschullebens einmalig vier "Toleranz-Semester" für einen grundständigen bzw. konsekutiven Studiengang
zusätzlich zur jeweils gültigen Regelstudienzeit.
Alle bis zum Ablauf der Toleranzsemester absolvierten Semester sind gebührenfrei.
Für Studierende in weiterbildenden Studiengängen werden nach §6 ThürHGEG keine Langzeitstudiengebühren erhoben.
2. Regelstudienzeit (RSZ)
Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung des gegenwärtig gewählten Studienganges.
Beispiele:
Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des §50 Abs.3 Satz 1 (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit (GRSZ) zugrunde gelegt. Konsekutive Studiengänge bezeichnen inhaltlich aufeinander aufgebaute Bachelor- und Masterstudiengänge.
Bei einem Zweitstudium ist die maßgebende Regelstudienzeit die des gegenwärtig gewählten Studienganges.
Ausnahmen:
1. Berufsrechtliches Erfordernis des Zweitstudiums (bspw. Kieferchirugie)
2. Das Erststudium wurde mit einem weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahres liegenden Abschluss beendet. In der Praxis bedeutet dies – in Anlehnung an ähnlich lautende BaföG-Regelungen – unter den 30% der Besten eines Jahrganges zu sein.
Treffen diese Ausnahmen zu, so werden die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt.
Zur Ermittlung der Gebührenpflicht werden alle an einer Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) absolvierten Hochschulsemester abzüglich der jeweils geltenden RSZ (s.o.) sowie Urlaubs- und Toleranzsemester herangezogen. Ist die Differenz > 0, tritt Gebührenpflicht ein.
3. Studiengangwechsel, Beurlaubung
Ein einmaliger Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren unberücksichtigt.
Hinweis:
Das bedeutet, dass bei einem Studiengangwechsel bis zum Ende des 2. Semesters die ersten zwei absolvierten Semester nicht in die Gebührenrechnung einfließen. Erfolgt der Studiengangwechsel nach Abschluss des 2. Semesters werden hingegen alle bereits absolvierten Hochschulsemester auf die Gebührenpflicht angerechnet.
Beurlaubungssemester werden generell nicht angerechnet, d.h. sie werden von den bereits „verbrauchten“ Hochschulsemestern abgezogen.
4. Hinausschieben der Gebührenpflicht aufgrund der Betreuung eines Kindes, der Pflege eines nahen Angehörigen sowie Gremienarbeit
Mit diesem Absatz erkennt der Gesetzgeber die erhöhte Belastung von Studierenden mit Kind bzw. bei der Pflege eines/einer nahen Angehörigen und der aktiven Gremienarbeit an. Die Gebührenpflicht wird im Einzelfall auf Antrag um eine – im gesetzlichen Rahmen geregelte - Anzahl von Semestern hinausgeschoben.
1. Betreuung von Kindern
Bei der Betreuung von Kindern kann die Pflicht zur Zahlung der Langzeitstudiengebühren höchstens bis zum Erreichen der doppelten, jeweils geltenden Regelstudienzeit hinausgeschoben werden. Als Kinder gelten eigene Kinder, Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder und/oder Enkel. Die Studierenden sind jedoch in der Nachweispflicht, dass wirklich Pflege- und Erziehungs- bzw. Betreuungsleistungen erbracht wurden oder werden.
2. Pflege eines/einer nahen Angehörigen
Bei der Pflege eines/einer nahen Angehörigen kann die Pflicht zur Zahlung der Langzeitstudiengebühren höchstens bis zum Erreichen der doppelten, jeweils geltenden Regelstudienzeit hinausgeschoben werden. Die Pflegebedürftigkeit muss anhand geeigneter Nachweise belegt werden.
3. Aktive Gremienarbeit
Bei aktiver Mitarbeit in Hochschulgremien kann die Gebührenpflicht um max. 2 Semester hinausgeschoben werden.
Hinweis:
Hochschulgremien sind insbesondere, der Senat, der Fakultätsrat, die Fachschaft, der Haushaltsausschuss, der Prüfungsausschuss, der Studienausschuss, der Berufungssausschuss, der Wahlvorstand, der Wahlprüfungsausschuss, der Beirat für Gleichstellungsfragen, die Schwerbehindertenvertretung und der Stuko.
Aktive Mitarbeit ist anzuerkennen, wenn die Mitarbeit in mind. einem Gremium erfolgte und die Belastung während eines akademischen Jahres ohne vorlesungsfreie Zeit durchschnittlich mind. 2 SWS betrug. In diesem Fall wird die Gebührenpflicht auf Antrag um ein Semester hinausgeschoben. Dauerte die Mitarbeit bei einer Belastung von durchschnittlich mind. 2 SWS in der Vorlesungszeit zwei akademische Jahre und mehr, so wird die Gebührenpflicht um zwei Semester hinausgeschoben.
Der Nachweis über die aktive Mitarbeit erfolgt durch Bescheinigung der Dauer der Mitarbeit und der durchschnittlichen Belastung durch die/den Vorsitzende/n des betreffenden Gremiums.
Zeiten der Mitarbeit in den Hochschulgremien, für die der/die Studierende beurlaubt wurde, finden keine Berücksichtigung.
5. Beurlaubung, BaföG-Bezug, Doppelstudium
Wie bereits erwähnt, besteht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) erhalten, keine Gebührenpflicht.
Hier reicht die Vorlage des aktuellen BaföG-Bescheides bzw. der Nachweis der Beurlaubung.
Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen (Doppelstudium) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studienganges mit der längsten Regelstudienzeit.
Doppelstudium
Um ein Doppelstudium handelt es sich nur, solange wirklich zwei Studiengänge parallel studiert werden. Maßgeblich für das Eintreten der Gebührenpflicht ist der Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit.
Wird ein Studiengang beendet, wird das Doppelstudium zum Zweitstudium. Damit kann dann die RSZ des abgeschlossenen Studienganges keine Berücksichtigung mehr finden, auch wenn sie länger ist.
6. Unbillige oder unzumutbare Härte
Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist durch §4 Abs.6 Nr. 1 - 3 ThürHG geregelt.
Hinweis:
Bei vorgenannten Sachverhalten (unbillige oder unzumutbare Härte) handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die auf Antrag der Studierenden durch das Dezernat Studium und Lehre, ggf. unter Hinzuziehung der Fakultäten, zu treffen sind. Die Studierenden sollten dem Rechnung tragen, in dem sie in ihren Anträge ihre Lebenssituation ausführlich, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar darstellen und vorhandene Belege, die als Nachweis der besonderen Umstände dienen könnten, beifügen.
§ 5 ThürHGEG: Auskunftspflicht
In diesem Absatz wird den Hochschulen durch den Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die für die Erhebung der Gebührenpflicht notwendigen Daten und Unterlagen von den Studierenden wahrheitsgemäß abzufordern. Sogar die Versicherung an Eides statt kann gegebenenfalls verlangt und abgenommen werden. Außerdem wird per Gesetz geregelt, dass Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, eine Gebühr nach § 4 Absatz 1 zu entrichten haben.
Gebührenordnung
Die Gebührenordnung der Bauhaus-Universität Weimar regelt u.a. die Grundlagen zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach § 4 Abs. 1-6 (ThürHGEG).
Verwendung der Gebühren
Die eingenommenen Langzeitstudiengebühren verbleiben vollständig im Haushalt der Bauhaus-Universität Weimar.
Die hier vorgestellten Fallbeispiele sind stereotyper Natur. Sie erfassen nur Beispiele, die sich verallgemeinern lassen bzw. die die Regelungen des § 4 ThürHGEG verdeutlichen helfen. Diese Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfassen keine Einzelfälle.
Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Hochschul- und Fachsemestern. Zur Ermittlung der Gebührenpflicht sind nicht die Fachsemester maßgebend, sondern die Hochschulsemester.
Als Hochschulsemester zählen alle an irgendeiner Hochschule im Bereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) absolvierten Semester.
Fachsemester sind i.d.R. all jene Semester, die Sie in Ihrem jetzigen Studiengang absolviert haben oder noch absolvieren werden.
6.1 Langzeitstudiengebühren nach Absatz 1
Beispiele für grundständige Studiengänge
6.2 Allgemeine Gebührenpflicht nach § 4, Abs. 2, Regelstudienzeit (RSZ)
Konsekutive Studiengänge
Konsekutiver Studiengang Bauingenieurwesen Bachelor/Master, neueste Prüfungsversion 2006, Gesamtregelstudienzeit beträgt 10 Semester + 4 Toleranzsemester = 14 gebührenfreie Semester d.h. ab 15. Hochschulsemester besteht Gebührenpflicht.
Zweitstudium
6.3 Langzeitstudiengebühren nach Absatz 3
Studiengangwechsel
6.4 Langzeitstudiengebühren nach Absatz 5
Doppelstudium
Gilt nur, solange wirklich zwei Studien parallel laufen. Berechnet wird nach dem Studiengang mit der längsten RSZ.
[Translate to English:] 1. An wen kann ich mich mit Fragen zu den Langzeitstudiengebühren wenden?
Grundsätzlich sind die Mitarbeiterinnen des Studierendenbüros im Campus.Office, Geschwister-Scholl-Straße 15, zuständig. Sie können vor Ort oder vorab per Mail oder Telefon einen Beratungstermin vereinbaren. Antragsformulare finden Sie rehts im grauen Kasten oder im Campus.Office.
2. Welche gesetzliche Grundlage regelt die Erhebung von Langzeitstudiengebühren an Thüringer Hochschulen?
Langzeitstudiengebühren werden im § 4 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2018, geregelt.
3. Wann erfolgte die erstmalige Erhebung von Langzeitstudiengebühren?
Nach § 135 b Absatz 6 ("altes" ThürHG) wurden erstmalig zum Wintersemester 2004/05 Langzeitstudiengebühren erhoben.
4. Wie hoch sind die Langzeitstudiengebühren?
Von Beginn der Gebührenpflicht an bis zur Exmatrikulation sind pro Semester 500 € zu zahlen. Auf begründeten Antrag kann die Gebühr jedoch auch teilweise oder ganz erlassen bzw. hinausgeschoben werden.
5. Ich studiere an zwei Hochschulen, muss ich auch zweimal Langzeitstudiengebühren zahlen?
Nein, jeder Studierende kann selbstverständlich nur einmal zur Zahlung aufgefordert werden. Sie zahlen nur dort, wo Sie als Haupthörer/in immatrikuliert sind, unabhängig davon, wo sie sich als Zweit- bzw. Nebenhörer/in angemeldet haben.
6. Was passiert, wenn ich einen Gebührenbescheid erhalten habe, auf dem meine Hochschulsemester fehlerhaft dargestellt sind und ich nur deswegen Gebühren zahlen soll?
Mit dem Erhalt des Gebührenbescheides wurde ein Verwaltungsakt in Gang gesetzt. Unabhängig davon, ob sich durch den fehlerhaften Gebührenbescheid ergäbe, dass sie gar keine Gebühren zu zahlen hätten: jetzt müssen Sie
a. die Gebühr entsprechend der auf dem Gebührenbescheid ausgewiesenen Fälligkeit zahlen und
b. fristgerecht (d.h. binnen eines Monats nach Bekanntgabe) Widerspruch einlegen.
Am Besten, Sie legen Ihrem Widerspruch gleich alle Nachweise bei, die zur Korrektur der fehlerhaften Daten nötig sind. So kann dem Widerspruch schnell abgeholfen und Ihnen das Geld rückerstattet werden.
Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihren Studienverlauf bzw. die Angaben auf Ihrer Studienbescheinigung. Informieren Sie das Studierendenbüro umgehend, sollten Ihnen hierbei Fehler auffallen und halten Sie entsprechende Unterlagen, wie Exmatrikulationsbescheinigungen vorhergehender Hochschulen bereit, um die Anzahl der bereits studierten Semester zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen.
7. Ich habe einen Gebührenbescheid erhalten, kann aber die 500 € momentan nicht aufbringen. Muss ich mein Studium jetzt abbrechen?
In diesem Fall empfiehlt es sich, sofort mit dem Studierendenbüro Kontakt aufzunehmen. Hier wird Ihr individueller Fall geprüft und mit Ihnen über Ihren bisherigen Studienverlauf gesprochen. Es können Möglichkeiten aufgezeigt werden, einen Antrag auf Erlass oder Teilerlass der Gebühren zu stellen. Stellen Sie sich jedoch darauf ein, dass Sie über Ihre Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft geben und entsprechende Nachweise erbringen müssen. Je nach Zeitpunkt der Gebührenpflicht, des Studienverlaufs und der persönlichen Situation kann auch über die Beantragung eines Urlaubssemesters nachgedacht werden. Während eines Urlaubssemesters sind Sie automatisch von der Gebührenpflicht befreit. Jedoch ist zu beachten, dass Urlaubssemester nicht rückwirkend und nicht aus jedem Grund beantragt werden können. Außerdem dürfen Sie während eines Urlaubssemesters keine Studien- und zusammenhängenden Prüfungsleistungen, wie Bachelor-oder Masterarbeit, erbringen (siehe Immatrikulationsordnung).
8. Ich habe einen Gebührenbescheid erhalten, die Gebühr bezahlt und mittlerweile ist die Widerspruchsfrist auch abgelaufen. Plötzlich wurde ich durch einen ehemaligen Kommilitonen daran erinnert, dass wir zusammen ab dem 2. Semester für ein Jahr im Fakultätsrat gearbeitet haben. Kann ich diesen Sachverhalt noch geltend machen?
Prinzipiell hat jeder Student zu jeder Zeit das Recht, Sachverhalte geltend zu machen, die Anträge auf Hinausschieben, Teilerlass oder Erlass von Langzeitstudiengebühren begründen. Wenn Sie den entsprechenden Nachweis (eine vom Dekan der entsprechenden Fakultät unterzeichnete Bescheinigung über ihre Mitarbeit und die geleistete SWS, mind. jedoch 2 SWS) nachreichen können und dieser den Anforderungen nach § 4, Abs. 4 ThürHGEG genügt, wird die Gebührenpflicht um ein Semester hinausgeschoben und Sie erhalten Ihr Geld zurück.
9. Was ist ein konsekutiver Studiengang?
Konsekutive Studiengänge sind alle Studiengänge die nicht weiterbildend sind und aufeinander aufbauen. Weiterbildend ist ein Studiengang, wenn er zur Aufnahme Berufserfahrung voraussetzt. Die meisten Studiengänge an der Bauhaus-Universität Weimar sind konsekutiv.
10. Bleibt ein Studiengang konsekutiv, auch wenn er zwischen Bachelor- und Masterabschluss unterbrochen wird?
Ja, eine zeitliche Unterbrechung ist möglich.
11. Ich habe meinen Bachelor im Studiengang Bauingenieurwesen erfolgreich, jedoch nicht an der Bauhaus-Universität Weimar abgeschlossen. Nun möchte ich ins Masterprogramm der Bauhaus-Universität Weimar in den Studiengang Bauingenieurwesen einsteigen. Zählt dies für mich als konsekutiver Studiengang?
Ja. Der Studiengang Bauingenieurwesen ist als konsekutiver Studiengang akkreditiert und demzufolge befinden sich alle Studierenden dieses Studiengangs auch in dem konsekutiven Modell, unabhängig davon, wo sie ihren Bachelor absolviert haben. Über die inhaltliche Zulassung zu einem Masterstudiengang entscheidet die Prüfungskommission.
12. Ich habe im 3. Semester ein Kind bekommen. Zum Glück konnte sich meine Mutter um das Kind kümmern. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 4 Absatz 4 stellen?
Natürlich können Sie einen Antrag gemäß Absatz 4 stellen. Doch das alleinige Vorhandensein eines Kindes rechtfertigt nicht das Hinausschieben der Gebührenpflicht. Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihr Kind auch gepflegt und betreut haben. Sollte das Kind vollständig im Haushalt Ihrer Mutter aufwachsen, wird es schwer werden, zu belegen, dass die Überschreitung der Regelstudienzeit durch die Kindespflege hervorgerufen wurde. Diese Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen. Bitte tragen Sie durch das Einreichen inhaltlich umfassender Belege dazu bei, dass der Antrag für die Mitarbeiterinnen des Studierendenbüros nachvollziehbar wird.
13. Was zählt als grundständiger Studiengang?
Ein grundständiger Studiengang führt i.d.R. zu einem ersten akademischen berufsqualifizierenden Abschluss, wie beispielsweise Diplom, Bachelor, Magister, 1. Staatsprüfung etc.
14. Ich bin nach drei Semestern im Studiengang Architektur ins 4. Semester in den Studiengang Visuelle Kommunikation gewechselt. Wie viele Semester werden mir durch diesen Studiengangwechsel auf die Gebührenpflicht angerechnet?
Leider alle. Hätten Sie zum Ende des 2. Semesters gewechselt, wären diese ersten beiden Semester in der Gesamtrechnung unberücksichtigt geblieben.
15. Was zählt als Zweitstudium?
Als Zweitstudium gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. Hierbei liegt die Betonung sowohl auf grundständig als auch auf abgeschlossen. Das heißt, nach einem Wechsel, beispielsweise im 6. Semester, von der FSU Jena nach Weimar befinden sie sich nicht in einem Zweitstudium, sondern noch immer in einem grundständigen Studiengang. Der erste Versuch in Jena wurde von Ihnen zwar spät, aber eben ohne Abschluss abgebrochen. Ein Studium der Architektur (Bachelor) nach einem abgeschlossenen Studium Bauingenieurwesen (Bachelor) ist z.B. ein Zweitstudium oder auch das Studium der Medienkultur nach einem abgeschlossenen Studium im Bereich Sozialpädagogik.
16. Wann ist ein Zweitstudium berufsrechtlich erforderlich?
Nur dann, wenn für die Ausübung eines Berufes (z.B. Kieferchirurg) zwei erfolgreiche Studienabschlüsse (z.B. Zahnmedizin + Medizin) vorgeschrieben sind. An der Bauhaus-Universität Weimar gibt es z.Zt. keine Abschlüsse für derartige berufsrechtliche Erfordernisse.
17. Wie lange gilt mein Antrag auf Teilerlass der Gebühren aufgrund von Sachverhalten nach Absatz 6 (unbillige oder unzumutbare Härte)?
Ihr Antrag gilt – im Gegensatz zum Gebührenbescheid – i.d.R. nur für ein Semester. Danach müssen Sie einen erneuten Antrag einreichen. Die Anträge können Sie entweder im Campus.Office, Geschwister-Scholl-Straße 15, abgeben, per Mail an studium[at]uni-weimar.de oder per Post an die Bauhaus-Universität Weimar, Dezernat Studium und Lehre, 99421 Weimar schicken.
18. Ich habe 7 Semester an der Fernuniversität Hagen im Teilzeitstudium studiert und möchte jetzt an der Bauhaus-Universität Weimar ein Vollzeitstudium aufnehmen. Werden und wenn ja, wie werden diese Semester im Sinne der Langzeitstudiengebührenregelung angerechnet?
Die Fernuniversität Hagen fällt unter die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG), deshalb sind an ihr absolvierte Semester für die Gebührenerhebung durchaus relevant. Da Sie im Teilzeitstudium immatrikuliert waren, werden nach § 4, Absatz 3, Satz 3 (ThürHGEG) die "Studienzeiten (...) entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet". Das bedeutet konkret, dass Ihnen 7 Semester Teilzeit wie 3,5 Semester, abgerundet auf 3 Semester, Vollzeit angerechnet werden. Sie haben dadurch sozusagen schon 3 Toleranzsemester aufgebraucht.
19. Für ein Auslandsteilstudium im 5. Semester meines Architekturstudiums habe ich mich nicht beurlauben lassen. Wie zählt dieses Semester bei der Ermittlung der Langzeitstudiengebühren?
Im Ausland verbrachte Semester werden wie Urlaubssemester nicht zur Gebührenrechnung herangezogen. Ein Auslandsaufenthalt wird seitens der Bauhaus-Universität ausdrücklich empfohlen und befürwortet. Eine Ausnahme bilden Studiengänge oder -programme, in denen der Auslandsaufenthalt zum Studienablauf zählt und in die Regelstudienzeit bereits eingerechnet ist.
20. Nach Absatz 6, Nr. 3 des § 4 ThürHGEG wird ein Erlass oder Teilerlass der Gebühren möglich, wenn es sich um eine „wirtschaftliche Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung handelt“. Was genau ist damit gemeint?
Diese Formulierung bedeutet, dass man zur Abschlussprüfung (das wären z.B. Diplom-, Bachelor-, Masterarbeit oder auch 1. Staatsprüfung) angemeldet sein und mit der Arbeit begonnen haben muss. Im Einzelfall wird auch die Bescheinigung des Lehrstuhls über den voraussichtlichen Beginn der Abschlussarbeit anerkannt. Die Entscheidung, was eine wirtschaftliche Notlage ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Hierfür müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden.
21. Müssen Promotionsstudenten auch Langzeitstudiengebühren zahlen?
Nein. Promotionsstudenten sind von der Regelung nach § 4 des ThürHGEG nicht betroffen.
22. Ich habe einen Gebührenbescheid für das nächste Semester erhalten, will mich aber gar nicht rückmelden. Muss ich trotzdem zahlen?
Nein. Betrachten Sie den Gebührenbescheid als gegenstandslos, wenn Sie sich für das entsprechende Semester nicht rückmelden wollen. Sie sollten jedoch Ihren Antrag auf Exmatrikulation im Studierendenbüro stellen, da sonst eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt.
23. Im vergangenen Semester wurde meinem Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht wegen Kindererziehung stattgegeben. Gilt diese Befreiung jetzt bis zum Ende meines Studiums?
Nein, sie müssen für jedes Semester erneut einen Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht stellen. Auch bei Kindererziehung kann sich der Sachverhalt verändern, so z.B. wenn das Kind nicht mehr im Haushalt seiner studierenden Eltern lebt, sondern im Haushalt der Großeltern aufwächst.
Please transfer payment of the semester contribution, long-term study fees (if applicable) and the overdue fee together (if applicable) to the following account:
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BLZ: 82050000, Landesbank Hessen-Thüringen
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